Stadt Bad Soden am Taunus

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Bekanntmachungen/ Ausschreibungen

Bebauungsplan Nr. 71 B „Kleiner Hetzel“, Stadtteil Bad Soden

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 10.02.2010 den Bebauungsplan Nr. 71 B „Kleiner Hetzel“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan gilt als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf gemäß § 10 Abs. 2 BauGB in der vom 23. September 2004 geltenden Fassung nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 71 B „Kleiner Hetzel“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden, wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wird vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, II. OG., während der allgemeinen Dienststunden von

montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie
freitags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Außerdem wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Bad Soden am Taunus, 11.02.2010

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus

Norbert Altenkamp
Bürgermeister

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Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71 B „Kleiner Hetzel“ (ohne Maßstab)





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