Stadt Bad Soden am Taunus

Stadt Bad Soden am Taunus

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Siegel-Wappen-Flagge

Reichsapfel

Der im Sodener Wappen geführte Reichsapfel ist schon auf einem Grenzstein von 1725 zu finden. Dort befinden sich unter dem Reichsapfel die Buchstaben SD für Soden. Auf einem Grenzstein aus dem Jahre 1813 stehen diese Buchstaben rechts und links vom Reichsapfel, darunter die Jahreszahl 1813. Auf den beiden anderen Seiten des Steines sind die Buchstaben NH für Neuenhain und AH für Altenhain ohne Wappen angebracht.

Bis zur nassauischen Zeit aber benutzte Soden das Sulzbacher Gerichtssiegel. Erst 1809 bat man bei der nassauischen Regierung um Genehmigung zum Führen eines eigenen Siegels. Am 09.05.1809 bemerkte der Oberschultheiß Catta in einem Amtsbericht, "Daß die Gemeinde Soden kein anderes Ortswappen als einen Reichsapfel von jeher bis jetzt geführt habe". Demnach muß der Reichsapfel schon früher das Ortswappen gewesen sein. Dies belegen bereits die erwähnten Grenzsteine. Die Nassauische Regierung bestimmte als Ortssiegel ein rundes Siegelfeld mit einem Kranz am Rande, das Feld wurde durch eine Linie geteilt, im oberen Teil befand sich der nassauische Löwe und im unteren Teil befand sich die Inschrit SODENER GERICHTS SIEGEL 1809.

Zur preußischen Zeit nach 1866 findet sich im Sodener Siegel der Reichsapfel mit einem Kreuz in der dem Eisernen Kreuz angenäherten Form und der Umschrift "Königreich Preussen. Gemeinde Soden am Taunus".

Am 10.01.1914 wandte sich Bürgermeister Dr. Höh wegen einer Warenschutzangelegenheit, die vor dem Patentamt verhandelt wurde, an die Verwaltung des Nassauischen Archivs in Wiesbaden mit der Bitte um Auskunft, ob die Gemeinde als ehemaliges freies Reichsdorf zur Führung des Reichsapfels als Wappen die Berechtigung habe. Im Antwortschreiben vom 14.01.1914 stellte das Staatsarchiv fest, dass Soden "wie es scheint, auch früher schon ... ein Wappen und zwar als Wappenschild darin den Reichsapfel führte, obwohl das Ortsgericht bis dahin ein eigenes Siegel mit einem Siegelbilde nicht hatte, das bei Stadtgemeinden in der Regel Wappenbild war". Dies hing wohl mit der Tatsache zusammen, dass der Oberschultheiß und das Obergericht ehedem in Sulzbach etabliert waren.

Wie und wann Soden zu dem Wappen mit dem Reichsapfel kam, ist unbekannt. Auch von einer besonderen Verleihung ist weder in einer Urkunde noch in Akten noch in einer Denkschrift die Rede. In einem Schreiben von Bürgermeister Benninghoven vom 14.09.1934 an den Landrat des Main-Taunus-Kreises teilte dieser mit, dass eine eigene Genehmigung zur Führung des in dem Gemeindesiegel enthaltenen Wappens mit dem Reichsapfel nicht vorliegt, die Gemeinde nach dem Schreiben des Staatsarchivs in Wiesbaden vom 14.01.1914 aber zur Führung des Wappens berechtigt sein dürfte. Auch in einem Schreiben vom 22.04.1937, das Dienstsiegel der Gemeinde Bad Soden betreffend (Verf. v. 14.4.1937 - A 731), vertrat der Bürgermeister diese Auffassung und berief sich dabei auf "Siebmachers Wappenbuch" I. 4 Abtg Band II S. 329 Tafel 316.

In einem Brief vom 02.06.1937 fragte die Gemeinde beim Landrat an, ob sie bis zur endgültigen Entscheidung berechtigt sei, das alte Dienstsiegel zu verwenden. Der Landrat wandte sich seinerseits am 26.04.1937 um Entscheidung an den Regierungspräsidenten in Wiesbaden. Dieser entschied am 11.06.1937, dass er die Gemeinde Bad Soden für berechtigt erachte, das Wappen mit dem Reichsapfel "ohne besondere Neuverleihung weiter zu führen" und gab Hinweise auf Form und Farbe des Wappens: Ein roter, golden bereifter Reichsapfel, bekrönt mit einem goldenen Kleeblattkreuz auf blauem Grund. Um die Form des Schildes und die Farbwahl gab es damals unterschiedliche Vorstellungen bei den verschiedenen, dem Regierungspräsidenten eingesandten Entwürfen. Am 13.01.1938 billigte dieser das letzte eingesandte Muster.

Am 19.03.1940 stellte der Kreisleiter der NSDAP an das Landratsamt den Antrag, das Bad Sodener Wappen zu ändern.

Daraufhin wandte sich der Landrat an das Staatsarchiv in Wiesbaden und ersuchte "gemäß Ziffer 2 der Ausführungsanweisung zu ß 11 DGO vom 22.03.1935 in Verbindung mit Abschnitt II Ziffer 1 des Runderlasses vom 20.03.1937 - Va VI 7 73/37" um Stellungnahme. Das Staatsarchiv in Wiesbaden lehnte in seiner Antwort vom 12.10.1940 eine Änderung ab.

Gebietsreform 1977

Noch einmal wurde die Wappenfrage bei der Gebietsreform 1977 aufgeworfen. Sollte die neue Gesamtstadt Bad Soden am Taunus mit Neuenhain und Altenhain das bisherige Sodener Wappen übernehmen oder ein neues Wappen gestaltet werden. Der Vorschlag, die Wappen der drei Orte in einem Wappen zu vereinigen, wurde verworfen. Der Hessische Minister des Inneren erteilte am 07.03.1977 der Stadt Bad Soden gemäß ß 14 Abs. 1 der hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. S. 103) in einer Urkunde die Genehmigung, das seitherige Sodener Wappen mit dem Reichsapfel als Wappen und Siegel der Gesamtstadt weiterzuführen ("In Blau einen roten, golden bereiften Reichsapfel, bekrönt mit einem goldenen Kleeblattkreuz"). In einem weiteren Schreiben des Ministers vom 22.02.1978 hieß es dann: "Die Weiterführung der Wappen der früheren Gemeinden Altenhain und Neuenhain ist nicht statthaft."

Flagge

Am 04.03.1954 beantragte der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, nachdem die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 27.01.1954 ihre Zustimmung erteilt hatte, in einem Schreiben an den Landrat des Main-Taunus-Kreises gem. ß 14 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 "die Genehmigung zur Annahme einer Flagge für die Stadt Bad Soden am Taunus". Ein Flaggenentwurf war beigefügt. Er zeigte die nassauischen Farben blau-gold in zwei senkrechten Streifen. In der Mitte des Flaggentuches war das Stadtwappen eingelassen. Diesem Antrag angefügt war ein Gutachten des Staatsarchivs in Wiesbaden, in dem festgestellt wurde, dass der Führung einer Stadtflagge in der vorgeschlagenen Form nichts im Wege stehe und der Antrag daher vom Staatsarchiv unterstützt werde. Der Hessische Minister des Innern stimmte dem Antrag des Magistrats, eine Flagge führen zu dürfen, mit Erlaß vom 26.04.1954 zu. Die in diesem Schreiben gegebene Flaggenbeschreibung lautete: "Auf der Trennungslinie des zweifeldrigen blau-goldenen Flaggentuches das Stadtwappen, in Blau einen roten, golden bereiften Reichsapfel bekrönt mit einem goldenen Kleeblattkreuz". Der Erlass wurde im Staatsanzeiger Nr. 20 vom 15.05.1954 unter Nr. 129 und im Amtsblatt des Main-Taunus-Kreises Nr. 16 vom 15.06.1954 veröffentlicht.

Nach dem Zusammenschluss von Altenhain und Neuenhain mit Bad Soden am Taunus im Jahre 1977 stellte sich die Frage, ob die Flagge von Bad Soden am Taunus in der ursprünglichen Form beibehalten werden sollte oder, wie die Stadtverordnetenversammlung vorschlug, "am oberen Rand des Flaggentuches in kleinerem Maßstab (gegenüber dem amtlichen Wappen in der Mitte) die Wappen der früher selbständigen Gemeinde Neuenhain (Drei Linden) und Altenhain (Dorfkapelle) zusätzlich aufgenommen werden". Dem stimmte das Hessische Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden jedoch nicht zu, schlug dagegen vor, "bei der Auswahl der Farben für das Flaggentuch die Wappenfarben der beiden ehemaligen Gemeinden zu berücksichtigen; ... aus dem Altenhainer Wappen Silber und aus dem Neuenhainer Wappen Grün zu verwenden". Wie die Aufteilung des Farbfeldes erfolgen sollte, wurde nicht angegeben.

Der Hessische Minister des Innern schloss sich zunächst dem Vorschlag des Hessischen Hauptstaatsarchivs an, betonte in seinem Schreiben vom 26.10.1978 an den Magistrat von Bad Soden am Taunus, dass er Verständnis für das Anliegen der Stadtteile Altenhain und Neuenhain habe, die Symbole weiterzuführen. Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn dies durch Vereine, Fremdenverkehrseinrichtungen o. ä. geschehe. Im amtlichen Verkehr könnten diese "untergegangenen Wappen" jedoch nicht mehr erscheinen.

In einer Urkunde vom 18.08.1980 erteilte der Minister dann der Stadt Bad Soden am Taunus die Genehmigung, die seitherige Stadtflagge weiterhin zu führen. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 35 S. 1.538 unter der Nummer 956 veröffentlicht.




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