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Durch Mütterrente erstmals Altersrente erhalten
Beziehen Sie bereits eine Rente, ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag auf die Mütterrente erforderlich.
Wer über 65 Jahre ist, Kinder erzogen hat und noch keine Rente beantragt hat, sollte unter Umständen schnell handeln.
Das betrifft Eltern, deren Kind vor 1992 geboren wurde. Sie könnten seit Jahresanfang einen Rentenanspruch haben. Denn durch die Reform der Mütterrente bekommen sie nun für jedes Kind zweieinhalb Jahre als Erziehungszeiten bei der Rente angerechnet. Erfüllen sie durch die Mütterrente nun erstmals die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren und haben zudem die Regelaltersgrenze schon vor dem 1. Januar 2019 erreicht, haben sie ab dem 1. Januar 2019 erstmals Anspruch auf eine Regelaltersrente.
Dieser Personenkreis sollte seinen Rentenantrag spätestens bis Ende April stellen. Denn dann erhalten Neurentner rückwirkende Zahlungen ab Januar 2019. Geht der Antrag aber erst nach dieser Frist beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein, bekommen sie die erste Auszahlung ab dem Monat der Antragstellung. Sie sollten also handeln, damit ihnen keine Rentenzahlungen entgehen.
Beispiel:
Irene Müller ist am 03.05.1952 geboren und hat 2 Kinder vor 1992 geboren und erzogen. Sie hat keine weiteren Beiträge in die Rente eingezahlt. Die reguläre Altersgrenze erreichte sie bereits am 01.12.2017 (65 Jahre und 6 Monate) und bezieht bisher keine Altersrente.
Mit der Neuregelung erhält sie für beide Kinder nun insgesamt 5 Beitragsjahre – anstatt bisher 4 Jahre - angerechnet und erfüllt damit die erforderliche Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente. Die Altersrente wird jedoch nur auf Antrag gewährt.
Liegt der Antrag auf Altersrente bis spätestens 30.04.2019 beim Rententräger vor, kann die Rentenzahlung rückwirkend ab 01.01.2019 erfolgen. Geht der Rentenantrag dagegen erst am 01.05.2019 oder später ein, wird ihre Altersrente erst ab Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt.
Auskünfte hierzu erteilen die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung vor Ort in den Auskunfts- und Beratungsstellen oder am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.
Stand: März 2019