Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 24.11.2010


Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. S. 119), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 23.12.2010 (GVBl. I S. 548), auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. S. 119), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 23.12.2010 (GVBl. I S. 548), der §§ 54 bis 61 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG vom 31.07.2009 BGBl- I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163, 1168), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 05.12.2012 folgende Satzung zur 2. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung vom 24.11.2010 beschlossen: 

 

§ 1 
§ 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutz- und Brauchwasser ist der nach § 28 a) über Wasserzähler ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Schmutzwassergebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasserverbrauch € 2,28. 
  
§ 2 
§ 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Grund- und Schichtenwasser ist die über Wasserzähler oder sonstigem Nachweis ermittelte Einleitmenge aus dem angeschlossenen Grundstück. Die Schmutzwassergebühr beträgt pro Kubikmeter eingeleiteter Wassermenge € 2,28. 
Die Gebühr kann reduziert werden, wenn die Einleitegrenzwerte in ein Fließgewässer eingehalten werden und die Ableitung des Grund- und Schichtenwassers in einen reinen Regenwasserkanal erfolgt.


§ 3 
§ 29 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Für jeweils volle Quadratmeter wird eine Gebühr von € 0,98 jährlich erhoben. 
  
§ 4 
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Abwasser aus Sammelbehälter und Kleinkläranlagen ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr (netto) beträgt pro angefangenen Kubikmeter einschließlich dem Verlegen der Saugleitung zur Abwassersammelgrube bis 50 m. 
       3.1  bis einschI.   4 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser           € 160,00 
       3.2  bis einschI.   5 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser           € 170,00 
       3.3  bis einschI.   6 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser           € 180,00 
       3.4  bis einschI.   8 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser           € 200,00 
       3.5  bis einschI. 10 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser            € 220,00 
       3.6  bis einschI. 12 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser            € 280,00 
       3.7  bis einschI. 14 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser            € 300,00 

Ist zur Entleerung des Sammelbehälters die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 50 m Länge erforderlich, werden bis zu einer Länge von 100 m Gebührenzuschläge von € 150,00 (netto) erhoben. 
Für eine entsprechende Dichtigkeitsprüfung der Sammelbehälter gem. DIN 1986-100 in Verbindung mit § 3 Abwassereigenkontrollverordnung vom 23.07.2010 werden folgende Gebühren (netto) erhoben: 
       Zu 3.1  bis einschI.   4 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 500,00 
       Zu 3.2  bis einschI.   5 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 525,00 
       Zu 3.3  bis einschI.   6 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 550,00 
       Zu 3.4  bis einschI.   8 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 575,00 
       Zu 3.5  bis einschI. 10 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 600,00 
       Zu 3.6  bis einschI. 12 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 650,00 
       Zu 3.7  bis einschI. 14 m³ Fäkalschlamm und Schmutzwasser       € 700,00 
  
§ 5 

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. 
 

Bad Soden am Taunus, 06.12.2012 
  
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus 
  
Norbert Altenkamp 
Bürgermeister