Bebauungsplan Nr. 62 „An der Paul-Reiss-Straße“ der Stadt Bad Soden am Taunus
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)


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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 12.10.2016 den Bebauungsplan Nr. 62 „An der Paul-Reiss-Straße“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. 

Das Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 13 a BauGB durchgeführt worden. Der Bebauungsplan erfüllt als Plan der Innenentwicklung alle in § 13 a BauGB genannten Kriterien für das beschleunigte Verfahren: Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit einer Grundfläche von 20.000 qm und mehr i. S. d. § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) begründet. Weiterhin dient der Bebauungsplan nicht der Regelung der Zulässigkeit eines  Umweltverträglichkeitspflichtigen Projektes gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter werden durch den hier vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wurde deshalb das beschleunigte Verfahren gewählt und gemäß § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung im Sinne des § 10 (4) BauGB abgesehen. 

Der Bebauungsplan Nr. 62 „An der Paul-Reiss-Straße“ der Stadt Bad Soden am Taunus wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung wird vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauberatung der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, II. OG., während der allgemeinen Dienststunden von 

montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00  Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. 

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach: 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 

2. einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Geltungsbereich ist unmaßstäblich dargestellt: 


Bad Soden am Taunus, 13.10.2016

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus



Norbert Altenkamp
Bürgermeister

bereitgestellt am 21.10.2016