Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugsetzbuch für den Geltungsbereich des zur erneuten Offenlage beschlossenen Bebauungsplans Nr. 8 "Untere Hauptstraße" der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Neuenhain


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 13.07.2016 die Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des zur öffentlichen Auslegung gemäß den §§ 3(2) und 4 (2) BauGB beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Neuenhain, beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 16 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht: Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des zur erneuten Offenlage beschlossenen Bebauungsplans Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Neuenhain


Amtliche Bekanntmachung
der Stadtverwaltung Bad Soden am Taunus


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 13.07.2016 die Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des zur öffentlichen Auslegung gemäß den §§ 3(2) und 4 (2) BauGB beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Neuenhain, beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 16 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht:

Satzung über eine erneute Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des zur erneuten Offenlage beschlossenen Bebauungsplans Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Neuenhain


Satzung


der Stadt Bad Soden am Taunus über den Erlass einer erneuten Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den in § 1 der Satzung näher beschriebenen Bereich des zur erneuten Offenlage beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 8 „Untere Hauptstraße“.

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, in der Fassung der Bekanntmachung im BGBI.I. S. 2414 und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 13.07.2016 folgende Satzung über eine erneute Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Neuenhain.


§ 1

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 19.06.2013 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ mit den Zielen gefasst, den dörflichen Charakter zu erhalten sowie das Ortsbild zu verbessern, unter anderem durch denkmalpflegerische Aspekte und die Steuerung von Mobilfunkanlagen.

Der Geltungsbereich der erneuten Veränderungssperre ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „Untere Hauptstraße“ identisch und wird von der Schulstraße, der Schwalbacher Straße, der Haingrabenstraße und der Königsteiner Straße begrenzt. Zudem befinden sich südlich die Terrassenhausbebauung (Königsteiner Straße 158-164c bzw. Am Schellberg 2-4k) sowie das Grundstück des Batzenhauses (Königsteiner Straße Nr. 157) innerhalb des Geltungsbereichs. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist auch aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich.


§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der erneuten Veränderungssperre gemäß § 1 dürfen:

- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.


§ 3

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der erneuten Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bad Soden am Taunus.


§ 4

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der erneuten Veränderungssperre nicht berührt.


§ 5

Die erneute Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft; sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (entsprechend § 1 der Satzung) der Bebauungsplan rechtswirksam aufgestellt ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung (gemäß § 17 BauGB). Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung von § 17 BauGB bleibt unberührt.

  

Geltungsbereich der erneuten Veränderungssperre (ohne Maßstab - siehe Plan)

BP Nr. 8 - Geltungsbereich.jpg









Ausgefertigt:
Bad Soden am Taunus, 15.07.2016


Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus

gez.
Norbert Altenkamp
Bürgermeister


Den Bürgern wird Gelegenheit gegeben, während der allgemeinen Dienststunden von Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr die Satzung in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauberatung der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, einzusehen.


Hinweis:

Gemäß § 215 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich mit Darstellung des Sachverhaltes, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus geltend gemacht wird. Auf die Vorschriften des § 18 BauGB über Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und auf § 44 BauGB wird hingewiesen.


Bad Soden am Taunus, 22.07.2016

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus


Norbert Altenkamp
Bürgermeister