Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat die folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“ beschlossen.

Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des § 25 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 13.06.2018 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Der Stadt Bad Soden am Taunus steht in dem in § 2 genannten Geltungsbereich für städtebauliche Maßnahmen, für den sie am 28.06.2017 die erneute Aufstellung sowie am 04.10.2017 die Teilung des Geltungsbereiches und Klarstellung der Bezeichnung für den Bebauungsplan Nr. 19 A „Clausstraße“ beschlossen hat, ein Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Karte, die als Anlage Teil dieser Satzung ist.

§ 3

Ziel des Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Erfassung und Bewahrung des historischen Ortskernes. Des Weiteren soll der Block-Innenbereich zwischen „Clausstraße“ und „Zum Quellenpark“ eher behutsam nachverdichtet werden können. Insbesondere für die Straßenrandbebauung soll das Maß der historischen Bebauung (II Geschosse plus Satteldach) als Vorbild genommen werden.

Im Plangebiet bestehen Flächen, die durch eine entsprechende Teilabgabe im Sinne des Allgemeinwohls zur Verbesserung der verkehrlichen Anbindung im Allgemeinen und für Fußwege und Straßenraumgestaltung im Speziellen dienen können.

§ 4

(1)          Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)          Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich nach § 1 der Bebauungsplan Nr. 19 A „Clausstraße“ rechtskräftig ist.

Anlage zur Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)


Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 A „Clausstraße“ (ohne Maßstab). Die vorstehende Satzung nebst Anlage wird hiermit ausgefertigt.

Bad Soden am Taunus, 02.07.2018

Armin Knipfer
Erster Stadtrat

Bereitgestellt am 06.07.2018