Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat die folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“ beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund der §§ 5, 7, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und des § 25 Abs. 1 Ziffer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 27.03.2019 folgende Satzung beschlossen.

Präambel

Im Plangebiet bestehen Flächen, die durch eine entsprechende Abgabe oder Teilabgabe im Sinne des Allgemeinwohls zur Optimierung des Verkehrsraumes (z. B. Fußwege, Parkraum, etc.) dienen können. Aufgrund der historisch gewachsenen Struktur sind die bestehenden Verkehrsflächen sehr eng bemessen. Um während der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“ Erweiterungsoptionen für das Fußwegenetz oder für den ruhenden Verkehr zu erlangen, ist ein besonderes Vorkaufsrecht erforderlich.

§ 1

Der Stadt Bad Soden am Taunus steht in dem in § 2 genannten Geltungsbereich für städtebauliche Maßnahmen, für den sie am 04.10.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“ beschlossen hat, ein Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Karte, die als Anlage Teil dieser Satzung ist.

§ 3

(1)          Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)          Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich nach § 1 der Bebauungsplan Nr. 26 „Oberer Ortskern“ rechtskräftig ist.

Anlage zur Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)


Die vorstehende Satzung nebst Anlage wird hiermit ausgefertigt.

Bad Soden am Taunus, den 03.04.2019


Armin Knipfer
Erster Stadtrat


Hinweis:

Gemäß § 215 BauGB wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Bad Soden am Taunus, den 03.04.2019

 

Armin Knipfer 
Erster Stadtrat
                       

Bereitgestellt am 12.04.2019