Soziale Leistungen nach SGB II oder XII

  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) sind die Unterstützungsleistungen für die ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in neue Fürsorgesysteme überführt worden. Für Personen, die erwerbsfähig sind oder deren Angehörige, ist das Leistungssystem des SGB II geschaffen worden. Die Leistungen der Sozialhilfe umfassen das Leistungssystem des SGB XII.

    Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II)

    Erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig im Sinnes des SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme von Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (§ 7 SGB II) haben alle erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Kinder, die in der Bedarfsgemeinschaft leben und das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie minderjährige Kinder mit eigenen Kindern müssen einen eigenen Antrag stellen.

    Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)

    Falls Sie nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II, aber hilfebedürftig sind, haben Sie die Möglichkeit soziale Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen.
  • Anträge / Formulare