Fehlbelegungsabgabe

  • Leistungsbeschreibung

    Allgemeine Informationen zur Fehlbelegungsabgabe

    Am 26.11.2015 hat die Hessische Landesregierung das Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz) beschlossen.

    Die Kommunen werden mit dem vorgenannten Gesetz verpflichtet zu prüfen, ob die Mieter noch berechtigt sind eine öffentlich geförderte Wohnung zu bewohnen. Ist dies nicht der Fall, ist eine Fehlbelegungsabgabe zu zahlen.

    In Hessen ist die Fehlbelegungsabgabe aus früheren Jahren bekannt. Von 1993 bis 2011 wurde sie schon einmal erhoben. Mit der Wiedereinführung der Abgabe zum 01.07.2016 soll vermieden werden, dass es im sozialen Wohnungsbau zu Fehlförderungen kommt.

    In diesem Zusammenhang werden die Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung in Kürze ein Anschreiben mit entsprechenden Vordrucken erhalten, mit der Bitte, diese fristgerecht und vollständig ausgefüllt zurückzusenden.

    Bitte beachten Sie die Hinweise zur bestehenden interkommunen Zusammenarbeit zwischen den Kommunen Bad Soden am Taunus, Eppstein, Eschborn, Kelkheim (Taunus), Liederbach am Taunus, Schwalbach am Taunus und Sulzbach (Taunus).
  • Zuständige Stelle

    Ihre Ansprechpartner für Fragen zur Fehlbelegungsabgabe finden Sie in der

    Abteilung Kinder, Jugend, Senioren und Soziales der

    Stadtverwaltung Bad Soden am Taunus.
    Parkstraße 1

    65812 Bad Soden am Taunus

     

    Tel.: 06196 / 208 - 230 oder - 231, - 233
    E-Mail: febag@stadt-bad-soden.de
  • Anträge / Formulare