Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Soden am Taunus

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I S.291) sowie des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) in der Fassung vom 01.03.2019 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl., S. 381) und der §§ 1, 2, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 22.05.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebühren, Gebührenpflichtige

(1)   Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

(2)   Gebührenpflichtig ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen oder wer sich der Stadt gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.

§ 2

Bestattungsgebühr

(1)   Die Gebühr beträgt für die Bestattung

a) einer über 5 Jahre alten Person in einem Kauf- oder Reihengrab 1.670,00 €

b) eines Kindes unter 5 Jahren in  einem Kauf- oder Reihengrab 1.300,00 €

c) in einem Urnenkauf-, Urnenreihengrab 460,00 €

d) in einer Urnenkammer bzw. Urnenkaufkammer 180,00 €

e) in einem Urnengrab auf dem anonymen Grabfeld 460,00 €

f) in einer Baumgrabstätte 460,00 €

g) Bei Beisetzungen gemäß § 18 Abs. 2 FBG erfolgt die Abrechnung nach individuellem Aufwand auf der Ermittlungsbasis vorgenannter Gebühren.

Auf Antrag ist bei Erdbestattungen [Buchstaben a), b)] Handverfüllung des Grabes möglich. Die Bestattungsgebühr wird dann nach Aufwand auf der Ermittlungsgrundlage der vorgenannten Gebühren errechnet.

(2) Die Gebühr für die Bestattung einer Totgeburt in einem Reihengrab beträgt 50,00 €

§ 3

Bestattung von Leibesfrüchten

Die Bestattung von standesamtlich nicht meldepflichtigen Leibesfrüchten, die in fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme der Friedhofsverwaltung zugeführt werden, erfolgt kostenlos.

§ 4

Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung)

(1)     Werden auf Antrag eine Leiche oder Leichenreste ausgegraben und in ein anderes Grab auf dem gleichen Friedhof bestattet (Umbettung), so werden folgende Gebühren erhoben:

a)  für die Leiche einer Person über  5 Jahren 1.550,00 €

b)  für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 950,00 €

c)  für eine Urne 205,00 €

d)  für die Leiche einer Person über 5 Jahre in einem vorhandenen Tiefgrab 2.350,00 €

(2)   Diese Gebühren werden auch im Falle des § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung erhoben.

(3)   Bei Ausgrabungen von Leichen, Leichenresten und Urnen zur Beisetzung an einem auswärtigen Bestattungsort oder zur nachträglichen Einäscherung werden die in Abs. 1 festgelegten Gebühren um 20 % ermäßigt.

(4)   Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen, die bereits bestattet waren, werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Wiederbestattung der Leiche einer Person über 5 Jahre 1.100,00 €

b) für die Wiederbestattung eines Leichnams in ein vorhandes Tiefgrab 1.750,00 €

c) für die Wiederbestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 450,00 €

d) für die Wiederbestattung einer Urne 460,00 €

(5) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung oder Aschenversand, die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

§ 5

Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Gräbern und Urnenkammern

(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Gräbern und Urnenkammern werden wie folgt festgesetzt:

a)      für Reihengräber je Grabstätte

       (Nutzungsrecht für Erwachsene 20 Jahre) 1.630,00 €

b)      für Kinder unter 5 Jahren 20 Jahre 935,00 €

c)      für Reihenurnengräber je Grabstätte (Nutzungsrecht für Erwachsene 20 Jahre) 1.100,00 €

d)      für Anonyme Urnenrasengräber 865,00 €

e)      für Urnenkammern (Nutzungsrecht 20 Jahre) 1.200,00 €

f)       Einzelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)   2.800,00 €

g)      Doppelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 5.600,00 €

h)      Kaufurnengräber je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.730,00 €

i)       Urnenkaufkammern für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 1.750,00 €

j)       Baumgrabstätten für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.085,00 €

(2)   Bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und Urnenkammern kann die Nutzungszeit nicht verlängert werden. Wenn die Ruhefrist der letztbelegten Grabstätte einer Grabreihe abgelaufen ist, wird diese Reihe komplett abgeräumt. Werden nun für einzelne Gräber Anträge auf vorzeitige Grababräumung gestellt bzw. Sarg- / Urnenausgrabungen vorgenommen, ebnet die Friedhofsverwaltung die jeweilige Grabstätten ein und hält sie durch Einsaat und regelmäßige Pflege in einem ordnungsgemäßen Zustand bis die vorgenannte Abräumaktion erfolgt. Eine Zwischenbelegung der leerstehenden Flächen ist nicht möglich. Insofern besteht hier auch kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Nutzungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe.

(3)   Für den Nacherwerb des Nutzungsrechtes an Kaufgräbern bzw. Urnenkaufkammern wird für jedes Jahr der Verlängerung ein Betrag in Höhe von 1/30 der Gebühr aus den jeweils zutreffenden Sparten des Abs. 1 e) bis j) sowie § 7 (2), d) bis f) ohne Einbezug der Gebühren für künftige Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw.  erhoben.

a)      Einzelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 103,96 €

b)      Doppelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 207,92 €

c)      Urnenkaufgräber je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 76,83 €

d)      Urnenkaufkammern für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 65,16 €

e)      Baumgrabstätten für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre) 76,33 €

f)       Baumgrabstätten, die vor dem 01.06.2019 erworben wurden 152,66 €

§ 6

Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1)   Für die in § 2 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:

a)      Herstellung des Grabes (einschließlich Bodenaufbereitung)

b)      Überführung der Leiche zum Grab durch mind. vier Träger

c)      Einsenken des Sarges oder der Urne

d)      Einstellen der Urne in die Urnenkammer

e)      Schließen des Grabes

f)       Schließen der Urnenkammer und Aushändigung einer Frontplatte zur endgültigen Ausgestaltung incl. anschließender Endmontage der ausgestalteten Frontplatte

g)      Hügeln des Grabes

 

(2)   Für die in § 4 Abs. 1 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:

 

a)    Ausgraben der Leiche oder Urne bzw. Öffnen der Urnenkammer

b)    Überführung der Leiche oder Urne zur neuen Beisetzungsstätte

c)    Einsenken des Sarges oder der Urne

d)    Schließen des Grabes bzw. der Urnenkammer

e)    Hügeln des Grabes

 

(3)   Für die in § 4 Abs. 3 genannten Gebühren werden folgende Leistungen ausgeführt:

 

a)      Ausgraben der Leiche oder Urne bzw. Öffnen der Urnenkammer

b)      Überführung der Leiche oder Urne von seitheriger Beisetzungsstätte zur Kühlzelle

 

(4)   Für die in § 4 Abs. 4 genannten Gebühren werden folgende Leistungen ausgeführt:

 

a)      Herstellen des neuen Grabes

b)      Einsenken des Sarges oder der Urne

c)      Schließen des Grabes bzw. der Urnenkammer

d)      Hügeln des Grabes

§ 7

Gebühren für sonstige Leistungen

(1)   Sofern nicht bereits Gebühren nach den §§ 2 – 5 in Verbindung mit § 6 zu erheben sind, werden folgende Gebühren erhoben:

 a)  für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag 35,00 €

 b)  für die Benutzung der Trauerhalle 300,00 €

 c)  für die Benutzung eines Unfallsarges 110,00 €

 d)  für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabsteines/Urnenkammerbeschriftung 30,00 €

 e)  für die Erlaubnis einer Grabeinfassung 30,00 €

 f)   für Hilfeleistung beim Einsargen pro Arbeitskraft 20,00 €

 g)  für die Ausstellung einer Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten (für 1 Kalenderjahr) 30,00 €

 h)  für die Ausstellung der Urkunde über ein Nutzungsrecht an einem Kaufgrab 10,00 €

 

(2)    für Grabstätten, die zwischen März 1996 und dem 19.03.2014 angelegt wurden, werden im Falle einer Nutzungsverlängerung oder Grababräumung, unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung, für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw. folgende Gebühren erhoben:

a)   bei Reihen- und Kaufgräbern 420,00 €

b)   bei Doppelkaufgräbern 840,00 €

(jede weitere Grabstelle) 640,00 €

c)   bei Kindergrabstätten (Kind unter 5 Jahren) 100,00 €

d)  Urnengrabstätten 100,00 €


(3)    Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Wasser, Abraumbeseitigung u.Ä.) wird je Grabstätte eine einmalige Gebühr erhoben. Sie beträgt:

a)   bei Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 220,00 €

b)   für Personen unter 5 Jahren 20,00 €

c)    bei Urnenreihengrabstätten und Urnenkammern 125,00 €

d)    bei Einzelkaufgrabstätten 384,00 €

e)    bei Doppelkaufgrabstätten 768,00 €

f)     bei Urnenkaufgrabstätten und Urnenkaufkammern 205,00 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Gebühren entsprechend den Verlängerungszeiten des § 5 Abs. 3 zu erheben.

§ 8

Verlegung von Bodenplatten um die Grabstätten

(1)   Nach § 34 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden um die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung Bodenplatten verlegt. Dafür sind folgende Entschädigungen zu zahlen:

a)  Reihengrabstätten 225,00 €

b)  Kindergrabstätten 120,00 €

c)  Einzelkaufgrabstätten 225,00 €

d)  Doppelkaufgrabstätten 330,00 €

e)  Dreierkaufgrabstätten 435,00 €

f)   Urnenreihengrabstätten oder Urnenkaufgrabstätten 120,00 €

(2)    Die Entschädigungen sind mit den Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Gräbern zu zahlen.

(3)    Führt die Friedhofsverwaltung eine Entnahme sowie eine zusätzliche Verlegung der
Gehwegplatten aus, sind folgende Entschädigungen zu zahlen:

a)  Einzelkaufgrabstätten 164,00 €

b)  Doppelkaufgrabstätten 242,00 €

c)  Dreierkaufgrabstätten 320,00 €

d) Urnenkaufgrabstätten 80,00 €

§ 9

Fälligkeit

(1)   Soweit diese Gebührenordnung keine andere Regelung trifft, werden die Gebühren und Entgelte bei Aufforderung zur Zahlung sofort fällig.

(2)   Die Gebühren und Entgelte können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10

Gebührenermäßigung

(1)   Die Bestattungsgebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 kann auf Antrag aus sozialen Gründen
ermäßigt werden.

(2)   Keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr hat, wer Nutzungsrechte an einem
Kauf- oder Urnenkaufgrab erwirbt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Vollendung der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus in der Fassung vom 31.07.2015 außer Kraft.

 

Ausgefertigt: Bad Soden am Taunus, 24.05.2019

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

 

Bereitgestellt am 31.05.2019