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Gesetzesänderung bei Übermittlungssperre


Demnach sind die Meldebehörden jetzt einmal im Jahr verpflichtet, folgende Daten von Personen, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, an die Bundeswehr zu übermitteln: Name, Vorname, aktuelle Anschrift und Geburtsdatum.

Auch bereits bestehende Übermittlungssperren nach §36 Abs. 2 BMG sind von der Neuregelung betroffen und werden zum Stichtag 1. Januar 2026 aus dem Melderegister gelöscht.

Andere Widersprüche bleiben bestehen

Andere Widerspruchsrechte gemäß BMG – zum Beispiel gegen die Übermittlung von Daten an Religionsgesellschaften, an Parteien und Wählergruppen oder zu Ehe- und Altersjubiläen – bleiben von dieser Änderung unberührt und die dafür bereits gesetzten Übermittlungssperren haben auch weiterhin Bestand.

Das entsprechende Formular für den Widerspruch kann auf der Homepage der Stadt heruntergeladen werden.