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Informationsfreiheitssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21 Juni 2018 (GVBI. S 291) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 30.01.2019 nachstehende Informationsfreiheitssatzung beschlossen:
§ 1 Anwendbarkeitserklärung
Anstelle einer eigenen Informationsfreiheitssatzung wird der entsprechende Abschnitt des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt.
§ 2 Kosten
Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Dateien und Akten vor Ort sollen grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Für sonstige Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Soden am Taunus erhoben. Die Gebühren sind insbesondere unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Bad Soden am Taunus, 21.03.2019
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Bereit gestellt am 29.03.2019