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Gewerbeanmeldung Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Der Zweck der Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes ist es, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Voraussetzung für das Entstehen der Anzeigepflicht ist zunächst, dass es sich bei der Tätigkeit, die begonnen wird, um ein Gewerbe handelt. Als Gewerbe gilt jede nicht sozial unwertige, also generell nicht verbotene, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit.
Beschreibung:
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Als stehendes Gewerbe wird jede Tätigkeit bezeichnet, die weder ein Reisegewerbe noch einen Marktverkehr darstellt.
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen, und zwar bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (muss bei der bisherigen Behörde abgemeldet und bei der neuen Behörde wieder angemeldet werden).
Ausgenommen hiervon sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Pressevertrieb
- öffentlicher Dienst
- Unterrichtswesen
Gewerbeummeldung
Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Eine Gewerbeummeldung eines im Meldebezirk bestehenden Gewerbebetriebs ist immer dann notwendig, wenn
- ein bestehendes Gewerbe den Inhaber wechselt
- das Unternehmen innerhalb einer Gemeinde oder Stadt umzieht. Das gilt auch, wenn sich der Standort einer unselbstständigen Niederlassung ändert
- sich der Gegenstand des Gewerbes ändert
- sich der Gegenstand des Gewerbes ausdehnt und beispielsweise zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen
- wenn der Gewerbetreibende seine Wohnanschrift ändert. Das gilt auch, wenn die Betriebsstätte unter der bisherigen Anschrift bestehen bleibt
Bei einzelnen Personengesellschaften oder juristischen Personen ist weiterhin eine Änderung im Handelsregister vorzunehmen, wenn sich der Sitz der Gesellschaft ändert.
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Änderung des Betriebs vorzunehmen.
Betrifft alle Gewerbean- und -ummeldungen:
Die Ausübung besonderer Tätigkeiten ist nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) zu überwachen, das bedeutet, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch die Behörde überprüft werden muss. Hierzu hat der Gewerbetreibende ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei seinem Wohnsitz zur Vorlage beim zuständigen Gewerbeamt zu beantragen. Zu diesen besondere Tätigkeiten zählen:
An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen
- durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Welche Person kann ein Gewerbe anmelden bzw. ist anzeigepflichtig?
Natürliche Person | Jede natürliche Person, die unbeschränkt geschäftsfähig ist, darf Gewerbetreibender sein. Anzeigepflichtig ist hier der Gewerbetreibende selbst. |
Juristische Person | Juristische Personen sind Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.) Ist eine juristische Person Gewerbetreibender, sind deren gesetzliche Vertreter nicht als Gewerbetreibende anzusehen, da sie unselbständig sind und im Namen der juristischen Person handeln. Anzeigepflichtig ist daher die juristische Person. |
Personengesellschaften | Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht selbst Gewerbetreibende, da sie keine juristische Person sind. Als Gewerbetreibende werden die einzelnen Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefugnis angesehen.
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Unterlagen
Für eine Gewerbean- oder -ummeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, ID-Karte bei EU-Bürgern, Reisepass)
- falls das Gewerbe nur mit einer Erlaubnis ausgeübt werden darf, die herzu ausgestellte Erlaubnis bzw. die Kopie des gestellten Antrags auf Erlaubnis
- die Handwerkskarte, sofern ein Handwerksbetrieb angezeigt werden soll (§16 HandwO)
- den Eintrag in das Verzeichnis nach § 19 HandwO für Handwerksähnliche oder zulassungsfreie Handwerksbetriebe
- Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgenehmigung
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen oder einzelnen Personengesellschaften
- ggf. Vollmachten weiterer geschäftsführender Gesellschafter bei Anmeldung einer juristischen Person, falls diese nicht mit vorsprechen
Gewerbeabmeldung
Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Eine Gewerbeabmeldung ist immer dann notwendig, wenn
- die vollständige Aufgabe des Betriebes feststeht
- eine Verlegung in einen anderen Meldebezirk erfolgt oder
- ein Rechtsformwechsel stattfindet (Aufgabe der bisherigen Rechtsform und Anmeldung der neuen Rechtsform)
Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit der Aufgabe des Betriebs vorzunehmen.
Unterlagen
Für eine Gewerbeabmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, ID-Karte bei EU-Bürgern, Reisepass)
- Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgenehmigung
- ggf. Vollmachten weiterer geschäftsführende Gesellschafter bei Anmeldung einer juristischen Person, falls diese nicht mit vorsprechen und keine Einzelvertretungsberechtigung vorliegt
Hinweise für alle Gewerbemeldungen (An-, Ab- und Ummeldungen):
Wird die Gewerbemeldung auf dem Postweg eingereicht, muss der gültige Vordruck der in der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzVO) vorgeschrieben ist, verwendet werden.
Gebühren
Die Gebühr für jede Art der Gewerbemeldung beträgt nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen 36,00 €.
Zahlungsart
Die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte entrichtet werden.
Rechtsgrundlagen
Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzVO)
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Links und Downloads
Formular Beiblatt zur Gewerbemeldung
Kontakt
Name | Telefon | |
Bürgerbüro | +49 6196 208-800 |