Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus


Aufgrund der §§ 5, 6 und 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 19. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBI. I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 13.04.2016 folgende Hauptsatzung beschlossen:

Die folgend aufgeführten Formulierungen in männlicher Form schließen die weibliche mit ein.


§ 1
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihren Angelegenheiten nach außen. Er vertritt sie in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Stadtverordneten-versammlung der Stadt Bad Soden am Taunus nicht aus ihrer Mitte einen oder mehrere Beauftragte bestellt.

(2) Zur Vertretung des Stadtverordnetenvorstehers im Falle seiner Verhinderung sind drei Stellvertreter zu wählen.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus werden folgende Ausschüsse gebildet:

Haupt- und Finanzausschuss
Ausschuss für Planung, Bau, Umwelt, und Verkehr
Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales.

Weitere Ausschüsse können im Bedarfsfall gebildet werden.

Die Ausschüsse bestehen aus neun Mitgliedern und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entsprechend dem Hare-Niemayer-Verfahren zusammen.

Es bleibt der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unbenommen, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden.



§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1) Die von den Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus ist das oberste Organ der Stadt Bad Soden am Taunus. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Stadtverwaltung der Stadt Bad Soden am Taunus.

(2) Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan der Stadt Bad Soden am Taunus ermächtigt den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(3) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus überträgt dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:

a) Die Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken bis zu € 50.000,00  im Einzelfall;

b) die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Betrag von € 50.000,00 im Einzelfall;

c) die Entscheidung über Grundstücksverfügungen     (Veräußerung, Erbbaurecht) bis zu einem Betrag von  € 50.000,00 im Einzelfall;

d) Einleitung und Durchführung von vereinfachten Umlegungen;

e) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von € 25.000,00 im Einzelfall.

Die Bindung an die Festsetzungen des Haushaltsplans der Stadt Bad Soden am Taunus bleibt unberührt.

Über Beschlüsse gemäß Buchstaben a) bis d) ist die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus unverzüglich zu unterrichten.

Beschlüsse nach Buchstabe e) werden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus quartalsweise in einer Gesamtaufstellung zur Kenntnis gegeben.


§ 3
Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

(1) Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus besteht aus dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie den Stadträten.

(2) Die Zahl der Stadträte beträgt zehn.


§ 4
Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung

(1) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. 

(2) Bürger, die als Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Stadtverordneter = Ehrenstadtverordneter

Stadtverordnetenvorsteher = Ehrenstadtverordnetenvorsteher

Stadtrat = Ehrenstadtrat

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister

Sonstige Ehrenbeamte = Eine die überwiegend ehrenamtliche  und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung Tätigkeit mit dem Zusatz Ehren-.

Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.

(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und die Ehrenbezeichnung erfolgt in feierlicher Form unter Aushändigung einer Urkunde.

(4) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.


§ 4 a
Amtskette

(1) Die Amtskette wird vom Bürgermeister der Stadt Bad Soden am Taunus unter anderem bei folgenden Anlässen getragen:

a) Neujahrsempfang der Stadt Bad Soden am Taunus;

b) Verleihen von Ehrenbürgerrechten;

c) Verleihen von Ehrenbezeichnungen;

d) Verleihen des Ehrenrings, der Ehrenspange, der Ehrenmedaille;

e) Festakt bei Verschwisterungen mit Unterzeichnen der Urkunde;

f) Jubiläen der Stadt Bad Soden am Taunus oder eines Stadtteils.



§ 5
Ausländerbeirat der Stadt Bad Soden am Taunus

(1) Gemäß § 84 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird in Bad Soden am Taunus ein Ausländerbeirat eingerichtet. 

(2) Der Ausländerbeirat besteht aus sieben Mitgliedern.

(3) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat ist die Möglichkeit der Briefwahl gegeben.


§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen, sowie von Beschlüssen, Hinweisen, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der Stadt Bad Soden am Taunus unter www.bad-soden.de mit einem Hinweis in dem städtischen Informationsblatt „Bad Soden am Taunus kompakt“. 

(1a) Amtliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den zu diesem erlassenen Verordnungen erfolgen durch Abdruck in dem städtischen Informationsblatt „Bad Soden am Taunus kompakt“. 

(2) Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mit Ablauf des Bereitstellungstages auf der städtischen Internetseite vollendet, die nach Absatz 1a mit dem Ablauf des Erscheinungstages des städtischen Informationsblatts „Bad Soden am Taunus kompakt“. 

(3) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige ortsrechtliche Bestimmungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Polizeiverordnungen treten gemäß § 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) in der jeweiligen geltenden Fassung mit dem in der Verordnung festgelegten Tag in Kraft.

(4) Sofern eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht durchführbar ist, z.B. wegen der Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen und damit verbundener Texte und Erläuterungen, werden diese abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Tagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden, Königsteiner Straße 73, zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Bebauungsplan-Entwürfe, genehmigte Bebauungspläne und Karten von Umlegungsverfahren werden im Verwaltungsgebäude im Stadtteil Neuenhain, Hauptstraße 45, ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in der Form des Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung  vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. In den Fällen dieses Absatzes ist abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.

(5) Die Stadt Bad Soden am Taunus macht die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach Abs. 1 bekannt und gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung nach Satz 1 wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

(6) Kann die in den Absätzen 1 und 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Absätze 1 und 3 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.
    

§ 7
Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung

Ab dem Haushaltsjahr 2008 erfolgt die Haushaltsführung der Stadt Bad Soden am Taunus gemäß §§ 114a ff. HGO nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 07.11.2013 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Ausgefertigt:
Bad Soden am Taunus, 18.04.2016

Der Magistrat
der Stadt Bad Soden am Taunus



Norbert Altenkamp
Bürgermeister 

Bereitgestellt am 22.04.2016