Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung)


Aufgrund der §§ 22 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), und der §§ 12 und 28 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in der Fassung vom 20. Dezember 2010, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 25.11.2015 die folgende Satzung zum Schutz des Baumbestandes beschlossen:

Präambel

Die Stadt Bad Soden am Taunus verfügt im Stadtgebiet flächendeckend über umfangreiche Grünstrukturen. Sie sind wichtige Faktoren für ein ausgeglichenes Stadtklima und werten neben den weitläufigen städtischen Grünflächen, besonders durch vorhandene Bäume auf privatem Grund, das Ortsbild und die Lebensqualität auf. Auch im Rahmen der Bemühungen um eine Dämpfung negativer Klimaveränderungen und zur Erhaltung der Biodiversität sind Bäume unverzichtbar und ein hohes Gut, das es besonders zu schützen gilt. Die Satzung dient dem Erhalt der für die Stadt Bad Soden am Taunus charakteristischen Durchgrünung und soll den artenreichen Baumbestand  nachhaltig sichern.


§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Flächen innerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG i.V.m. § 12 HAGBNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie

- das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,
- zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,
- der Luftreinhaltung dienen und
- vielfältige Lebensräume darstellen.


§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.

(2) Geschützt sind:

a) Alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 90 cm,
b) mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindestens 60 cm aufweist und
c) Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.

Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.

(3) Diese Satzung gilt nicht für:

a) Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Speierling),
b) Wald im Sinne des Hessischen Waldgesetzes,
c) Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
d) Bäume in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.


§ 3
Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.

(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

a) das Kappen von Bäumen,
b) das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen,
c) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,50 m nach allen Seiten),
d)Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z.B. Asphalt, Beton oder ähnlichem),
e) das Ausbringen von Herbiziden,
f) das  Lagern,  Ausschütten  oder  Ausgießen  von  Salzen,  Säuren,  Ölen,  Laugen,
Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie
g) das  Befahren  und  Beparken  des  Wurzelbereiches,  soweit  dieser  nicht  zur befestigten Fläche gehört.

(3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:

a) die Beseitigung abgestorbener Äste,
b) die Behandlung von Wunden,
c) die Beseitigung von Krankheitsherden,
d) die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
e) die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen sowie der Schnitt an Formgehölzen.
f) Erziehungsschnitte an Jungbäumen zur Beseitigung von Fehlentwicklungen in der Krone

(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden.


§ 4
Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu sanieren.

(2) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann die Eigentümerin, den Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen zu dulden.

§ 5
Ausnahmen

(1) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot:

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
b) eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.

(2) Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus.


§ 6
Genehmigungsverfahren

(1) Ausnahmen sind bei der Stadt Bad Soden am Taunus schriftlich mit Begründung zu beantragen.
Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang ersichtlich sind. Die Stadt Bad Soden am Taunus kann einzelne Unterlagen nachfordern, soweit dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

(2) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.


§ 7
Verfahren bei Bauvorhaben

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan alle auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Dieses gilt auch für geschützte Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind. Gleiches gilt auch für Bauvoranfragen.


§ 8
Ersatzpflanzung

(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:

a) beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mindestens 90 cm, ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm nachzupflanzen,
b) beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mindestens mehr als 150 cm, ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm nachzupflanzen.

Maßgeblich ist der Stammumfang gemessen in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden.
(2) Ist ein geschützter Baum abgestorben oder wurde im Sturm geworfen, besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung. Eine Nachpflanzung wird jedoch empfohlen.

(3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Baumarten zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten oder rechtliche Gründe dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann von der Anordnung einer Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung abgesehen werden.

(4) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.


§ 9
Folgebeseitigung

(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 5 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung nach § 8 verpflichtet.

(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 einen geschützten Baum geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung nach § 8 verpflichtet.

(3) Hat ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder   Nutzungsberechtigte   zur   Folgebeseitigung   nach   den   Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet.


§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4b HAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Bäume beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
b) der Anzeigepflicht nach § 6 und § 7 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht,
c) entgegen des § 4 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
d) nach § 8 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält,
e) einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 9 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 28 Absatz 3 Satz 1 HAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die einstweilige Sicherstellung schützenswerter Landschaftsbestandteile vom 30.01.2014 außer Kraft.

Ausgefertigt:
Bad Soden am Taunus, 07.12.2015


Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus


Norbert Altenkamp
Bürgermeister


Bereitgestellt am 11.12.2015