Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden am Taunus


Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBI. I S. 768) sowie des § 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fas-sung vom 17. März 1970 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBI. I S. 436) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 25.09.2013 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.

 

§ 2
Steuerpflicht und Haftung

(1)    Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2)    Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)   Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4)   Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der
        Steuer.

 

§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

 

§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)              Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)              Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5
Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich für jeden Hund 96,00 €.

 

 

§ 6
Steuerbefreiungen

 

(1)       Auf Antrag wird für Hunde, die als Blindenhunde oder als Behindertenbegleithunde ausgebildet wurden und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, eine Steuerbefreiung gewährt. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

(2)              Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

a)       Dienst- und Rettungshunde im Dienst der Polizei und Feuerwehr sowie anderer anerkannter Hilfsorganisationen.

b)       Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für das Hüten von Herden verwendet werden.

c)       Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

d)       Hunde, die von ihrem Haltern aus dem Tierheim Sulzbach/Bad Soden erworben wurden. Die Steuerbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Erwerbes maximal bis zum Ende des fünften Kalenderjahres.

 

§ 7
Steuerermäßigung

 

(1)       Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 20 v.H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 zu ermäßigen.

(2)       Für Empfänger der Leistungen nach dem SGB XII und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf Antrag auf 10 v.H. des Steuersatzes ermäßigt.

(3)       Für Steuerpflichtige, welche eine bestandene Hundebegleitprüfung (Sachkundenachweis) nachweisen können, wird die Steuer auf Antrag auf 60,00 € ermäßigt.

Rückwirkend wird die Steuerermäßigung für ein Jahr anerkannt, wenn der Nachweis über die bestandene Hundebegleitprüfung der Stadt Bad Soden am Taunus vorgelegt wird.

Von der Steuerermäßigung sind Hunde betroffen, die eine vom VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.) bzw. einem Mitgliedsverband anerkannte Begleithundeprüfung (BH) bestanden haben (ab 15 Monate), bzw. Hunde, die mit ihrem Besitzer/Halter eine von einem staatlich anerkannten Sachverständigen abgenommene Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt bzw. alternativ den Hundeführerschein entsprechend der Vorgabe des VDH erworben haben.

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

(1)               die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

(2)               die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden,

 

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)              Die Steuer wird durch Dauerbescheid nach § 6 a Abs. 2 KAG festgesetzt. Der Daubebescheid ist gültig, bis er durch einen neuen Dauerbescheid ersetzt oder aufgehoben wird.

 (2)              Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbeitrag entrichtet werden.

 

§ 10

Meldepflicht

(1)              Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Bad Soden am Taunus unter Angabe der Rasse des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2)              Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Bad Soden am Taunus innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Endet die Hundehaltung nach § 3 Abs. 1 S. 2 vor dem ersten des Monats in dem der Hund drei Monate alt wird, so ist dies der Stadt Bad Soden am Taunus innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(3)              Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.


§ 11

Hundesteuermarken

 (1)              Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Bad Soden am Taunus bleibt, ausgegeben.

(2)              Die Stadt Bad Soden am Taunus gibt  Hundesteuermarken aus.

(3)              Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4)              Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Bad Soden am Taunus zurückzugeben.

(5)              Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin  oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 3,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke, die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt Bad Soden am Taunus zurückzugeben

 

§ 12

Übergangsvorschrift 

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Bad Soden am Taunus bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeit

(1)       Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt sowie den Pflichten zur Anbringung und Rückgabe der Hundesteuermarke nach § 11 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 zuwiderhandelt.

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

  

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01.09.2005 außer Kraft.

 

Bad Soden am Taunus, 01.10.2013

 

DER MAGISTRAT
der Stadt Bad Soden am Taunus

 

 

Norbert Altenkamp
Bürgermeister

 

Bereitgestellt am 11.10.2013