Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden am Taunus


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.5.2013 (GVBl. I S. 218), den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2013 (GVBl. I S.207), den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), sowie den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2012 (GVBl. I S. 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 25.11.2015 folgende Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten beschlossen:

§ 1
Träger und Rechtsform

Die Kindertagesstätten „Am Hübenbusch“ (Am Hübenbusch 38) und „Sonnenburg“ (Kastanienhain 31) werden von der Stadt Bad Soden am Taunus als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzerverhältnis.


§ 2
Aufgaben

Die Aufgaben der Kindertagesstätten bestimmen sich nach § 26 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB).


§ 3
Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Bad Soden am Taunus ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz in Sinne des Melderechts) haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht.

(3)    Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und der Betreuung bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus in Abstimmung mit der Kindergartenleitung.

(4)    Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertagesstätte „Am Hübenbusch“ mit 112 Kindern und der Kindertagesstätte „Sonnenburg“ mit 75 Kindern erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.


§ 4
Betreuungszeiten

(1)    Die städtischen Tageseinrichtungen sind von montags bis freitags geöffnet:

Kindertagesstätte „Am Hübenbusch“
Halbtagsplatz               07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zweidrittelplatz                07:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Ganztagsplatz                07:30 Uhr bis 17:30 Uhr

Kindertagesstätte „Sonnenburg“
Halbtagsplatz               08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Zweidrittelplatz                07:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Ganztagsplatz                07:30 Uhr bis 17:00 Uhr

(2)    Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede Kindertagesstätte bis zu drei Wochen geschlossen werden. Der Termin wird jeweils kalenderjahresmäßig festgelegt. Außerdem können die Kindertagesstätten zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleiben. 

(3)    Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen usw. einberufen wird, können die jeweiligen Gruppen in den Kindertagesstätten an diesen Tagen geschlossen werden. 

(4) Bekanntgaben erfolgen durch frühzeitigen Aushang in den Kindertagesstätten.

(5) Nach Absprache zwischen den betreffenden Erziehungsberechtigten und Zustimmung der Kindertagesstättenleitung kann ein Zweidrittel- oder Ganztagsplatz an bestimmten Wochentagen an ein anderes Kind abgetreten werden, das laut Zusage ausschließlich halbtags betreut wird. Bei dieser Entscheidung sind pädagogische und aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Verrechnung der vertretungsweise in Anspruch genommenen Leistung obliegt den Erziehungsberechtigten.

Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die tägliche Betreuungszeit, den Zeitraum und die finanzielle Abwicklung der Teilung eines Zweidrittel- oder Ganztagsplatzes, ist zwischen den Erziehungsberechtigten zu treffen und der Stadt Bad Soden am Taunus vorzulegen.

Wird diese Vereinbarung von einem Teil der Erziehungsberechtigten gekündigt oder erlischt sie durch Zeitablauf, besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Teilung eines Zweidrittel- oder Ganztagsplatzes, sofern kein anderes Kind den freien Teilungsplatz einnimmt.

§ 5
Aufnahme

(1)    Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertagesstätte ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Attestes bei der Anmeldung nachzuweisen ist.
                                        
(2)    Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei den Leitungen der Kindertagesstätten und Bestätigung durch den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus.

(3)    Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung an.

(4)    Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.


§ 6
Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)    Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig, sauber und zweckmäßig gekleidet besuchen.

(2)    Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal in der Kindertagesstätte wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung.

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(3)    Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(4)    Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich dem Kindertagesstättenpersonal mitzuteilen.

(5)    Die Erziehungsberechtigten haben die Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren zu entrichten.


§ 7
Pflichten der Kindergartenleitung

(1)    Die Bestimmungen zur Sicherung des Kindeswohles gemäß des im SGB VIII normierten Schutzauftrages werden umgesetzt.

(2)    Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.
(3)    Treten die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Stadt Bad Soden am Taunus und gleichzeitig das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen.


§ 8
Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat gemäß den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt. 


§ 9
Versicherung

(1)    Die Stadt Bad Soden am Taunus versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Unfall- und Sachschäden.

(2)    Darüber hinaus sind die Kinder gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich versichert.


§ 10
Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindertagesstätte wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.


§ 11
Abmeldung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1)    Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie sind vier Wochen vorher dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus oder der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitzuteilen.

(2)    Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)    Werden diese Satzung oder die Gebührensatzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(4)    Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(5)    Werden die Gebühren nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Dies gilt insbesondere bei einem Rückstand der Erziehungsberechtigten mit den Gebühren von mehr als zwei Monaten.

§ 12
Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung der Anmeldung auf Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren und der Bedarfsplanung werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: Allgemeine Daten wie Namen und Anschrift der Erziehungsberechtigten, der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten.

(2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Verlassen der Kindertageseinrichtung.

(3) Durch Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 des HDSG von der Aufnahme der obigen Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.


§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden am Taunus vom 02.05.2002, in Kraft getreten am 01.08.2002, außer Kraft.

Bad Soden am Taunus, 26.11.2015


Der Magistrat der Stadt 
Bad Soden am Taunus


Norbert Altenkamp
Bürgermeister
 
bereitgestellt am 11.12.2015