Strassenbeitragssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus


Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl I S. 218), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in der Sitzung am 26.11.2014 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Erheben von Beiträgen

Zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen - nachfolgend Verkehrsanlagen genannt – sowie für die Herstellung, den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen im Außenbereich erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.


§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1)    Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich für die gesamte Verkehrsanlage ermittelt.
(2)    Der Magistrat kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt wird.


§ 3
Anteil der Stadt

(1)    Die Stadt trägt 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Gemeindeanteile gelten auch für die Abrechnung (Herstellung, Um- und Ausbau) von Außenbereichsstraßen.

(2)    Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung, gelten die    Regelungen in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend.



§ 4
Kostenspaltung

Der Magistrat kann bestimmen, dass der Straßenbeitrag für einzelne Teile, nämlich Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn, Radwege, Gehwege, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtungs- oder Entwässerungseinrichtungen selbständig erhoben wird.


§ 5
Entstehen der Beitragspflicht

(1)    Die Beitragspflicht entsteht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme.
(2)    Sind die gebildeten Abschnitte (§ 2 Abs. 2) oder Teile (§ 4) nutzbar, entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils oder Abschnitts der Verkehrsanlage.


§ 6
Verteilung

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach der Veranlagungsfläche vorgenommen. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 12). Werden auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen, richtet sich die Verteilung ebenfalls nach der Veranlagungsfläche, wobei der Nutzungsfaktor der Außenbereichsgrundstücke nach deren tatsächlicher Nutzung bestimmt wird.


§ 7
Grundstücksfläche

Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.


§ 8

Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten

(1)    Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse. Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe oder Baumassenzahl zugrunde zu legen.

      Der Nutzungsfaktor beträgt:
      a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit     1,0,
      b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit     1,25,
      c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit    1,5,
      d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit     1,75.
      Bei jedem weiteren Vollgeschoss
      erhöht sich der Nutzungsfaktor um     0,25.
      
(2)    Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.

(3)    Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

(4)    Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse oder anderer Werte, anhand derer die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und 3 festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 1,25,

b) nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 1,0,

c) nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5,

d) nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5
      
e) landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,
      
f) Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25,
      
g) Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25 

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.

(5)    Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

(6)    Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Vollgeschosse oder der Gebäudehöhe (Traufhöhe) oder der Baumassenzahlen, anhand derer sich der Nutzungsfaktor ermitteln lässt, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 entsprechend.


§ 9
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.





§ 10
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich

(1)    Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

(2)    Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerbliche oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzten Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

(3)    Die in § 8 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten entsprechend.

(4)    Bei Grundstücken, die

a) als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. Ä.), gilt 0,5,

b) nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt 1,0,

c) als Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt 0,5,

d) wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,5,
      
e) nur als Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten genutzt werden können, gilt 0,25,

f) mit Kirchengebäuden oder ähnlichen Gebäuden mit religiöser Zweckbestimmung bebaut sind, gilt 1,25 

als Nutzungsfaktor, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.


§ 11
Artzuschlag

In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (im beplanten und unbeplanten Innenbereich) werden die nach den §§ 8-10 ermittelten Veranlagungsflächen um 50 % erhöht. Das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten (im beplanten und unbeplanten Innenbereich) erhöhen sich die Veranlagungsflächen um 25 %.



§ 12
Nutzungsfaktor im Außenbereich

(1)    Bei im Außenbereich gelegenen Grundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach folgenden Zahlen:
      Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches)                  0,01
      
      Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baumschulen,
      Anlagen zur Tierhaltung (z. B. Hühnerfarm,
      Mast- oder Zuchtbetriebe) und Grundstücke, 
      die der Erholung dienen                                                      0,06
      
      Forstwirtschaft                                                                   0,006
      
      Obst- und Weinbau                                                            0,03
      
      Gartenbau, Dauerklein-, Schreber und Freizeitgärten, 
      Kleintierzuchtanlagen                                                          0,25
      
      Garten- und Parkanlagen                                                    0,25
    
      Freibäder, Sport-, Spiel-, Grill- und Campingplätze,
      Biergärten und Ähnliches                                                    0,5

      Übungsplätze (z. B. Reitanlagen, Hundedressurplatz,
      Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.)                              0,5
      
      Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische Gärten        0,5
      
      Spiel- und Vergnügungsparks                                              2,0
      
      gewerbliche Nutzung  (z. B. Abbau von Bodenschätzen, Kies- und Bodenabbau)                                                                           1,0
      
      Ausflugsziele (z. B. Burgruinen, Kultur- und 
      Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten)                                 0,25
      
      Friedhöfe                                                                            0,5

(2)    Sind Außenbereichsgrundstücke teilweise bebaut, bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den jeweils bebauten Teil des Grundstücks nach der Grundstücksfläche in Verbindung mit den jeweils tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen, wobei entsprechend § 8 Abs. 1 bis 4 der Nutzungsfaktor bestimmt wird. Für die Restfläche (Grundstücksfläche abzüglich der Gebäudefläche) gelten die Vorgaben des Abs. 1.


§ 13
Nutzungsfaktor in Sonderfällen

(1)    Liegt ein Grundstück zum Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, zum Teil im unbeplanten Innenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den unbeplanten Innenbereich nach § 10.

(2)    Liegt ein Grundstück teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den beplanten Bereich nach § 8, für den Bereich einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB nach § 9 und für den Außenbereich nach § 12.

(3)    Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich - der bei einer Tiefe von 50 m endet -, teilweise im Außenbereich, so bestimmt sich die Veranlagungsfläche für den unbeplanten Innenbereich nach § 10 und für den Außenbereich nach § 12.


§ 14
Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1)    Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden, sind die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde zu legen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen.

(2)    Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie-, Kern- und Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich, industriell oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.

(3)    Zur sachgerechten Abgeltung des Vorteils bei Grundstücken, die durch mehrere gleichartige Verkehrsanlagen erschlossen werden und die teilweise gewerblich, industriell oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist, sind die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Verkehrsanlage nur mit ¾ zugrunde zu legen. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen.


§ 15
Vorausleistungen

(1)    Die Stadt kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)    Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.


§ 16
Ablösung

(1)    Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

(2)    Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 HGO über die Ablösung des Straßenbeitrages.

§ 17
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.


§ 18
Beitragspflichtige, öffentliche Last

(1)    Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.

(2)    Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)    Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4)    Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück – bei Bestehen eines solchen– auf dem Erbbaurecht bzw. auf dem Wohnungs- und Teileigentum.


§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Satzung ersetzt mit Ausnahme ihres § 16 Satz 2 die Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen der Stadt Bad Soden am Taunus vom 29.06.1979 rückwirkend zum 01.01.2011.


Bad Soden am Taunus, 01.12.2014


Der Magistrat der Stadt 
Bad Soden am Taunus



Norbert Altenkamp
Bürgermeister


bereitgestellt am 05.12.2014