Bebauungsplan Nr. 7 „Königsteiner-, Allee- und Hasselstraße“, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 21.03.2018 den Bebauungsplan Nr. 7 „Königsteiner-, Allee- und Hasselstraße“, 2. Änderung einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Kurzbegründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Königsteiner-, Allee- und Hasselstraße“ sieht lediglich die Ergänzung der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf Garagen, Carports und Stellplätze sowie deren Zufahrten und Zuwegungen vor. Da dies keine wesentliche Änderung darstellt, wurde die 2. Änderung für die Ergänzung der textlichen Festsetzungen im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Hierbei wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen.

Der Bebauungsplan Nr. 7 „Königsteiner-, Allee- und Hasselstraße“, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus wird hiermit gemäß § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus bekannt gemacht. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung wird vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtentwicklung und Bauberatung der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, II. OG., während der allgemeinen Dienststunden von

montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von                            08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Geltungsbereich ist unmaßstäblich dargestellt:

BP7 Geltungsbereich.jpg

Bad Soden am Taunus, 23.04.2018

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 04.05.2018