Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden am Taunus

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.5.2013 (GVBl. I S. 218), den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2013 (GVBl. I S.207), den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), sowie den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2012 (GVBl. I S. 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 22.08.2018 folgende Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1)          Für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten „Am Hübenbusch“ (Am Hübenbusch 38) und „Sonnenburg“ (Kastanienhain 31) haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren gliedern sich in:

a) die Betreuungsgebühr
b) das Verpflegungsentgelt für die 2/3- und Ganztagsplätze.

(2)          Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten. Sie wird für den Monat festgesetzt.

(3)          Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am gemeinsamen Mittagessen in der Kindertagesstätte erhoben. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt.

(4)          Sowohl die Betreuungsgebühr als auch das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

§ 2 Betreuungsgebühren

Für die Betreuung in den Kindertagesstätten wird von den Erziehungsberechtigten eine monatliche Gebühr erhoben. Die Gebührenstaffelung und die jeweiligen Betreuungszeiten sind in der Anlage dieser Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden am Taunus aufgeführt.

Die Gebühren werden gemäß dem Verzeichnis über die Betreuungszeiten und -gebühren der städtischen Kindertagesstätten der Stadtverwaltung Bad Soden am Taunus festgesetzt.
Daraus sind die Staffelungen und jeweiligen Betreuungszeiten ersichtlich.

(1)       Zur Einstufung des Platzes in die entsprechende Staffel ist von den Erziehungsberechtigten eine Bescheinigung über die Kinderzahl der zum Haushalt der Familie gehörenden Kinder vorzulegen (Haushaltsbescheinigung).

Ausschlaggebend für die Anzahl der Kinder ist die Kinderzahl, die im Haushalt einer Familie lebt. Kinder, die ihren Lebensunterhalt durch selbständige / unselbständige Arbeit finanzieren oder sich in Ausbildung befinden, finden keine Berücksichtigung.

Als alleinerziehend gelten diejenigen, die nicht in einer wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, wirtschaftlich allein für ihr Kind sorgen und nicht verheiratet sind, oder Verheiratete, die von ihrem Ehepartner getrennt und nicht in einer wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft leben.

(2)          Besuchen mehrere Kinder einer Familie bzw. von Alleinerziehenden gleichzeitig eine Kindertagesstätte der Stadt Bad Soden am Taunus, reduzieren sich die Gebühren für das Zweite und jedes weitere Kind um 15,00 €.

(3)          Jährlich nach Vorlage aller Abrechnungen der konfessionellen und städtischen Kindertagesstätten ist eine Überprüfung der Gebührenhöhe vorzunehmen. Verändern sich die den Staffelbeträgen zugrunde liegenden Personal- und Betriebskosten zur letzten Gebührenfestlegung um mehr als 5 %, passt der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus durch Beschluss das Gebührenverzeichnis an. Dies bedarf keinen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, die nur entsprechend zu informieren ist. Der Elternanteil an den Gebühren soll nicht mehr als 40% betragen.

§ 3 Verpflegungsentgelt

Das Verpflegungsentgelt für einen Zweitdrittel- bzw. Ganztagsplatz setzt der Träger für jede Einrichtung selbst fest und muss bezüglich dem Verpflegungsaufwand und des Küchenpersonals kostendeckend sein. Es wird pauschaliert erhoben und ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.

§ 4 Gebührenabwicklung

(1)          Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)          Die Gebühren sind spätestens bis zum 05. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.

(3)          Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Feiertage, dienstliche und betriebliche Gründe) weiterzuzahlen.

(4)          Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)          Über Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat.

§ 5 Gebührenübernahme

(1)          In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Gebühren bei dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger des Main-Taunus-Kreises beantragt werden.

(2)          Die Betreuungszeit von bis zu sechs Stunden ist für Eltern von Kindern ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt gebührenfrei, solange das Land Hessen entsprechende Fördermittel gewährt.

(3)          Da die Fördermittel pauschal gezahlt werden und nicht den tatsächlichen Betreuungsgebühren entsprechen, ist der Differenzbetrag als sonstige Betriebskosten in die jährliche Gebührenrechnung einzubeziehen.

§ 6 Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben (vgl. § 11
Abs. 5 der Benutzungssatzung).

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden am Taunus vom 25.11.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016, außer Kraft.

Bad Soden am Taunus, 27.08.2018

 

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

Anlage:
Gebührenverzeichnis

Verzeichnis über Betreuungszeiten und -gebühren der städtischen Kindertagesstätten derStadtverwaltung Bad Soden am Taunus ab 01.08.2018

Kindertagesstätte „Am Hübenbusch“:

Monatliche Betreuungsgebühren

Staffel 1 (-12 %)

Staffel 2

Staffel 3 (+12 %)

Halbtagsplatz

07:30 Uhr – 12:30 Uhr

111,00 €

126,00 €

142,00 €

Zweidrittelplatz

07:30 Uhr – 15:00 Uhr

166,00 €

188,00 €

211,00 €

Ganztagsplatz

07:30 Uhr – 17:30 Uhr

221,00 €

251,00 €

282,00 €

 Kindertagesstätte „Sonnenburg“:

Monatliche Betreuungsgebühren

Staffel 1 (-12 %)

Staffel 2

Staffel 3 (+12 %)

Halbtagsplatz

08:00 Uhr – 13:00 Uhr

111,00 €

126,00 €

142,00 €

Zweidrittelplatz

07:30 Uhr – 15:00 Uhr

166,00 €

188,00 €

211,00 €

Ganztagsplatz

07:30 Uhr – 17:00 Uhr

210,00 €

238,00 €

267,00 €

Die Gebühren gliedern sich für die einzelnen Plätze in:

Staffel 1                   3 und mehr Kinder in einer Familie, oder

                                 2 und mehr Kinder von Alleinerziehenden

Staffel 2                   2 Kinder in einer Familie, oder

                                 1 Kind von Alleinerziehenden

Staffel 3                   1 Kind in einer Familie

Das Verpflegungsentgelt wird entsprechend § 3 der Gebührensatzung festgelegt.

 

Benutzungsgebühren ab 01.08.2018 für die Kindertagesstätten in der Stadt Bad Soden am Taunus nach Landesbefreiung

 

Std

Gebühr (€) / Monat (aufgerundet)

 

 

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Halbtagsplatz

4,5

0

0

0

 

5,0

0

0

0

 

5,5

0

0

0

 

6,0

0

0

0

2/3-Platz und

6,5

11

12

14

Ganztagesplatz

7,0

22

25

28

 

7,5

33

37

42

 

8,0

44

50

56

 

8,5

55

62

70

 

9,0

66

75

84

 

9,5

77

87

98

 

10,0

88

100

112

 

10,5

99

112

126

 

11,0

110

125

140


Bereit gestellt am 31.08.2018