Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“ beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“, Stadtteil Neuenhain

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.04.2018 (GVBl. I S. 59), sowie der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 03.02.2021 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 27.03.2019 beschlossene und am 13.04.2019 in Kraft getretene Satzung über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 BauGB für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“, Stadtteil Neuenhain der Stadt Bad Soden am Taunus, wird gemäß § 17 (1) BauGB i.V.m. § 16 BauGB zur Sicherung der Bauleitplanung um ein Jahr verlängert.

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der 1. Verlängerung der Veränderungssperre ist mit dem Geltungsbereich des am 04.10.2017 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“ identisch und auch aus dem nachfolgend beigefügten Plan (ohne Maßstab), welcher Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. Nördlich wird der Geltungsbereich durch den bestehenden Bebauungsplan Nr. 5a „An der Sandwiese“ begrenzt. Im Osten dienen als Begrenzung die überwiegend als Kleingärten genutzten Flächen „An der alten Gasse/Vor der Pforte“. Südlich und Südöstlich wird der Geltungsbereich durch die Schul-, die Schwalbacher und die Königsteiner Straße begrenzt. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist auch aus dem nachfolgend beigefügten Plan, welcher Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich.

Geltungsbereich der Veränderungssperre und Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 26 „Oberer Ortskern“ (ohne Maßstab)


§ 3 Inkrafttreten der Satzung und Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Die Möglichkeiten zur weiteren Verlängerung ihrer Geltungsdauer bzw. zu einer erneuten Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB bleiben unberührt.

Bad Soden am Taunus, 11.03.2021

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 19.03.2021