Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus  über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“, Stadtteil Bad Soden

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat folgende Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“, Stadtteil Bad Soden beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus  über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 19 A „Clausstraße“, Stadtteil Bad Soden

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.04.2018 (GVBl. I S. 59), sowie der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 26.05.2021 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird gemäß § 17 (2) BauGB die Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 BauGB für den Geltungsbereich des zur erneuten Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 19 A „Clausstraße“ vom 28.06.2017, bekannt gemacht am 06.07.2018 in Bad Soden am Taunus, um ein weiteres Jahr verlängert (2. Verlängerung).

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung wird begrenzt durch die Straße „Zum Quellenpark“ und rückwärtige Teilbereiche der Grundstücke „Zum Quellenpark 10a bis 22“ im Westen, nördlich durch die „Adlerstraße“, östlich durch die „Königsteiner Straße“ sowie südöstlich durch den „Wiesenweg“ und südwestlich durch die „Brunnenstraße“. Er ist aus dem nachfolgenden Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.

Geltungsbereich der Veränderungssperre und ursprüngliches Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 19 A "Clausstraße" (ohne Maßstab)

§ 3 Inkrafttreten der Satzung und Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Die Möglichkeiten zur weiteren Verlängerung ihrer Geltungsdauer bzw. zu einer erneuten Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB bleiben unberührt.

Bad Soden am Taunus, 27.05.2021

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

Hinweise:

1.    Gemäß § 215 BauGB wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei dem Erlass der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

2.    Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile wird hingewiesen. Nach § 18 Absatz 3 BauGB erlöschen Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung.

Bad Soden am Taunus, den 27.05.2021

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

Bereitgestellt am 28.05.2021