LANDTAGSWAHLEN

Das Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz) bestimmt, dass der Hessische Landtag aus 110 Abgeordneten besteht. Hiervon werden 55 Abgeordnete aus den Wahlkreisen und 55 Abgeordnete aus den Landeslisten gewählt. Seit der Landtagswahl am 20.01.1997 hat jeder Wähler zwei Stimmen. Eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.

Im Wahlkreis ist der Bewerber gewählt, das die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat. Bei der Verteilung der Mandate auf die Landeslisten werden nur diejenigen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.