BRAUCHWASSERNUTZUNG

Zum 01. Januar 2004 wurde die gesplittete Abwassergebühr in der Stadt Bad Soden am Taunus eingeführt.

Befestigte Flächen, die an geeignete Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen oder Nutzungsanlagen angeschlossen sind (Brauchwasser- oder Niederschlags-wassernutzungsanlagen, Zisternen), die ein bestimmtes Fassungsvermögen haben und baulich fest mit dem Grundstück verbunden sind, ermäßigen die Niederschlagswassergebühr.

Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen sind:

Die Behältnisse müssen

1.  den Vorgaben in den jeweiligen Bebauungsplänen entsprechen,
2.  ein Stauvolumen von mindestens 3,0 m³ aufweisen,
3.  ein Speichervolumen von
  a)  mindestens 25 l pro m² angeschlossener versiegelter Fläche bei reiner Gartenbewässerung,
  b)  mindestens 50 l pro m² angeschlossener versiegelter Fläche bei Gartenbewässerung und Brauchwassernutzung
aufweisen.

  • Die Berücksichtigung einer Regenwasserrückhaltemaßnahme bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr setzt somit zusätzlich die Reduzierung der Gesamtabflussmenge und damit eine weitestgehend kontinuierliche, wetter- oder saisonabhängige Niederschlagswassernutzung voraus.
  • Soll eine Regenwasserrückhalteanlage gebührenreduzierend wirken, muss daher als Grundanforderung neben einem bestimmten Rückhaltevolumen eine regelmäßige Entleerung durch eine Regenwassernutzung erfüllt sein.
  • Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr benötigen wir demnach die Wassermenge, die bei Brauchwassernutzung als Brauchwasser (z.B. zur Toilettenspülung) und zur Gartenbewässerung verwendet wird. Zur Berechnung der Niederschlags- und Abwassergebühren werden demnach neben der Gesamtwassermenge, die durch den Hauptwasserzähler ermittelt wird, auch die Nachspeisungswassermenge, das Gartenwasser und das Brauchwasser, die jeweils durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt werden, benötigt. 

Brauchwasseranlage ohne Wiederverwendung (Regelfall)

  • Brauchwasser (auch Grauwasser oder Betriebswasser genannt) nennt man fäkalienfreies, nur gering verschmutztes Abwasser etwa vom Duschen, Baden oder Händewaschen.
  • Anzeige nach § 13 Absatz 4 Trinkwasserverordnung zur Nutz ung einer Betriebswasseranlage beim Kreisgesundheitsamt erforderlich.
  • Der Brauchwasseranlage darf nur Niederschlagswasser von Dächern und Terrassen zugeführt werden. Die Eignung der Flächen hängt vom Oberflächenmaterial sowie der organischen und mikrobiologischen  Verschmutzung (z. B. durch Vögel) ab.
  • Werden Waschmaschinen mit dem Brauchwasser versorgt, dürfen bitumierte oder begrünte Dächer aus hygienischen Gründen nicht an die Anlage angeschlossen werden.
  •  Im Zulauf zum Sammelbehälter ist ein wartungsarmes, betriebssicheres Filtersystem mit hohem Wirkungsgrad einzubauen. Zusätzliche Filter (z. B. Feinfilter) können darüber hinaus nach dem Sammelbehälter installiert werden.

Brauchwassernutzung spart jeden Tag bis zu 50 l Trinkwasser pro Kopf!

Brauchwasseranlage im Kreislauf

  • Um  Grauwasser  wieder  nutzen  zu können, wird es aufgefangen, gefiltert und  mechanisch-biologisch gereinigt.
  • Danach entspricht es dem Hygienestandard zur Toiletten-Spülung, Gartenpflege, zum Reinemachen und sogar zum Wäsche waschen.

Brauchwassernutzung / Grauwasser-Recycling spart jeden Tag bis zu 70 l Trinkwasser  pro  Kopf!

Ein Merkblatt zu Planung, Bau, Betrieb und Wartung von Brauchwasseranlagen ist erhältlich bei den Stadtwerken oder beim Kreisausschuss - Gesundheitsamt - in Hofheim/Taunus

  • Brauchwasseranlagen dürfen nur von anerkannten, zertifizierten Installationsfirmen des Gas/Wasserfaches erstellt werden. Eine Errichtung durch Laien ist zu unterbinden, weil durch die  Errichtung der  notwendigen Frischwassernachspeiseanlage  eine mittelbare Wirkung auf die Trinkwasseranlage gegeben ist.
  • Bei der Errichtung der Frischwassernachspeiseanlage zum Brauchwasserspeicher sollte ein Zähler mit eingebaut werden, um das doppelt gezählte Abwasser als Abzugsmenge zu  ermitteln, damit  es  bei  der  Gebührenrechnung  für das  Abwasser entsprechend berück-sichtigt werden kann.
  • Die Trinkwasserleitungen dürfen gemäß § 17 Abs. (2) TrinkwV und DIN EN 1717 niemals direkt mit der Brauchwasserinstallation verbunden sein, auch nicht vorübergehend bei Störfällen!
  • Am Haupthahn der Trinkwasserversorgung ist ein Hinweisschild anzubringen z.B. „Achtung, in diesem Gebäude wird zusätzlich eine Brauchwasseranlage betrieben.“
  • Zapfstellen für Brauchwasser sind deutlich und dauerhaft mit einem Schild „Kein Trinkwasser“ zu kennzeichnen. Die Zapfstellen sind zusätzlich durch Steckschlüssel vor unbefugter Nutzung z. B. durch Kinder zu sichern.