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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in der Sitzung am 25.06.2025 folgende
Satzung
für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus (Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 und 5 HBKG. Sie führt die Bezeichnung
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus.
(2) Die Stadtteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils
a. Freiwillige Feuerwehr Bad Soden am Taunus,
b. Freiwillige Feuerwehr Bad Soden am Taunus - Stadtteil Altenhain,
c. Freiwillige Feuerwehr Bad Soden am Taunus - Stadtteil Neuenhain.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus steht unter der Gesamtleitung des Stadtbrandinspektors.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus gliedert sich in den Stadtteilen in folgende Abteilungen:
a) Einsatzabteilung,
b) Alters- und Ehrenabteilung,
c) Jugendfeuerwehr,
d) Kindergruppe.
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Bad Soden am Taunus unentgeltlich zur Verfügung gestellte persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- oder Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis oder erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
aa) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91s StGB,
bb) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB,
cc) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB,
dd) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB,
ee) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus in Betracht kommen, hat der Empfänger einer Anzeige gemäß Abs. 2 a) bis c) die Meldung an den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus weiterzuleiten.
(4) Anzeigen gemäß Absatz 2 d) sind vom Empfänger stets an den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Bad Soden am Taunus haben oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze sowie Aus- und Fortbildung in der Stadt Bad Soden am Taunus zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet sein, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr gemäß den §§ 12 und 13 sollen ihre Hauptwohnung in der Stadt Bad Soden am Taunus haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Stadt oder Gemeinde, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Wehrführer der örtlichen Stadtteilfeuerwehr zu beantragen. Minderjährige müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss. Bei Zweifeln über die geistige, körperliche oder persönliche Eignung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder eines Führungszeugnisses verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt per Handschlag unter Überreichung der Feuerwehrsatzung durch den Wehrführer. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder aufgrund dieser Satzung verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden oder nur eine unzureichende Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Wehrführer und dem Feuerwehrausschuss beendet werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben
a) das aktive und passive Wahlrecht für die nach § 19 dieser Satzung zu besetzenden Wahlfunktionen,
b) Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 HBKG),
c) Anspruch auf Weitergewährung des Arbeitsentgeltes bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 8 HBKG)
d) Anspruch auf unentgeltliche Aus- und Fortbildung,
e) Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung,
f) Anspruch auf Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz,
g) Anspruch auf Versicherungsschutz bei Dienstunfällen im erforderlichen Umfang,
h) Anspruch auf Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen in Ausübung des Dienstes (Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz).
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewis- senhaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschrif- ten, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie die Anweisungen des Stadtbrandinspektors, der jeweiligen Wehrführer oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) an Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechni- schen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Die Absätze 2 b) und c) und 4 gelten nicht für Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes von Bad Soden am Taunus gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 7
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60.Lebensjahres oder auf Antrag gemäß § 10 Abs. 2 HBKG mit Ablauf der Verlängerungsfrist, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss oder
d) der Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung.
(2) Der Wehrführer entscheidet im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss über den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit gemäß § 10 Abs. 2 HBKG unter Festlegung der Verlängerungsfrist. Mehrfache Verlängerungen sind zulässig.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.
(4) Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus kann einen aktiven Feuerwehrange- hörigen aus wichtigem Grund, nach Anhörung des Stadtbrandinspektors und des Feuerwehrausschusses durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz oder bei angesetzten Übungen, mehrfach erteilte Ordnungsmaßnahmen gem. § 8 Abs. 1 b) bis d), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so können der Stadtbrandinspektor oder der Wehrführer im gegenseitigen Einvernehmen ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
c) eine befristete Suspendierung (max. 3 Monate) oder
d) einen befristeten Ausschluss (3 Monate bis 1 Jahr)
aussprechen.
(2) Die Ermahnung gemäß Abs. 1 a) erfolgt innerhalb eines vertraulichen Gespräches. Sie ist zu dokumentieren.
(3) Vor der Erteilung einer Ordnungsmaßnahme gemäß Abs. 1 b) bis d) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 b) bis d) ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Betroffenen gegen Unterschrift auszuhändigen.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernom- men, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Verlängerung der Feuerwehr- dienstzeit gemäß § 10 Abs. 2 HBKG mit Ablauf der Verlängerungsfrist, aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet.
(2) Wer wegen dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet, kann in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden. Hierüber entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(3) Fachberater und Personen, die sich in besonderer Weise um die Belange der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus und des Brandschutzes verdient gemacht haben, können in die Alters- und Ehrenabteilung aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(4) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss oder
b) durch Ausschluss. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne direkte Einsatztätigkeit), die Brandschutzerziehung und –aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann die besondere Tätigkeit durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch den Wehrführer. § 6 Abs. 3 sowie § 8 finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung haben das Recht, einen Vertreter aus ihren Reihen in den Feuerwehrausschuss zu wählen. Jeder Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung kann zum Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung im Feuerwehraus- schuss gewählt werden.
§ 10
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus führt den Namen „Jugendfeuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus für Kinder und Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 6 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit.
(3) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Wehrführerausschuss beschlossenen Dienstanweisung über Organisation und Dienstbetrieb der Jugendfeuerwehr (Jugendordnung).
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart koordiniert die Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr und vertritt sie im Wehrführerausschuss. Die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile leiten die jeweilige Stadtteiljugendfeuerwehr nach Weisung des Wehrführers.
(5) Der Stadtjugendfeuerwehrwart sowie die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein.
(6) Die mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen befassten Personen sollen ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 11
Kindergruppe
(1) Die Kindergruppe der Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus führt den Namen „Minifeuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.
(2) Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 6 Abs. 3.
(3) Die Kindergruppe gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Wehrführerausschuss beschlossenen Dienstanweisung über Organisation und Dienstbetrieb der Kindergruppe (Minifeuerwehrordnung).
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe (Stadtminifeuerwehrwart) bedient. Der Stadtminifeuerwehrwart koordiniert die Angelegenheiten der Kindergruppe und vertritt sie im Wehrführerausschuss. Die Minifeuerwehrwarte der Stadtteile leiten die jeweilige Kindergruppe nach Weisung des Wehrführers.
(5) Der Stadtminifeuerwehrwart sowie die Minifeuerwehrwarte der Stadtteile müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Sofern Leiter oder Betreuer der Minifeuerwehr keine Angehörigen der Einsatzabteilung sind, erfolgt ihre Berufung nach § 21 Abs. 2 HGO.
(6) Die mit der Betreuung von Kindern befassten Personen sollen ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 12
Stadtbrandinspektor, erster und zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor
(1) Der Stadtbrandinspektor ist der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus gem. § 1 Abs. 3 dieser Satzung.
(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Die Wahl findet im Rahmen einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung oder Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus statt. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge gemäß § 7 Abs. 1 FwOV nachweisen kann. Gegebenenfalls ist die erforderliche Ausbildung nach der Wahl gemäß § 7 Abs. 8 FwOV nachzuholen. Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Bad Soden am Taunus ernannt.
(3) Der Stadtbrandinspektor ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen ihn der Wehrführerausschuss und die Feuerwehrausschüsse.
(4) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen einen oder zwei stellvertretende Stadtbrandinspektoren. Die Wahlperioden sollen zeitgleich mit der Wahlperiode des Stadtbrandinspektors beginnen. Der / die stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/en werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Bad Soden am Taunus ernannt
(5) Der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor unterstützt den Stadtbrandinspektor und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Hinsichtlich der Wahl sowie den Anforderungen gilt Abs. 2 entsprechend.
(6) Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor unterstützt den Stadtbrandinspektor und vertritt ihn, wenn der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist. Hinsichtlich der Wahl sowie den Anforderungen gilt Abs. 2 entsprechend.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor sowie der / die stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/en durch den Magistrat aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
(8) Der Stadtbrandinspektor und dessen Stellvertreter sollen ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen
§ 13
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Die Wehrführer führen die Stadtteilfeuerwehren nach Weisung des Stadtbrandinspektors.
(2) Der Wehrführer wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung gewählt. Die Wahl erfolgt im Rahmen einer Jahreshauptversammlung oder Hauptversammlung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr. Hinsichtlich der Anforderungen gilt § 12 Abs. 2 entsprechend. Wehrführer werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Bad Soden am Taunus ernannt.
(3) Der stellvertretende Wehrführer unterstützt den Wehrführer bei der Erfüllung seiner Auf- gaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt § 12 Abs. 7 entsprechend.
(5) Der Wehrführer und dessen Stellvertreter soll ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 14
Eingesetzte Verbandsführer, Zugführer und Gruppenführer
(1) Die Wehrführer können im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss als weitere Führungsfunktionen für ihre jeweilige Stadtteilfeuerwehr Verbandsführer, Zugführer und Gruppenführer zur Einsetzung vorschlagen.
(2) Der Stadtbrandinspektor setzt die vorgeschlagenen Personen nach Anhörung des Wehrführerausschusses in die jeweilige Führungsfunktion ein, sofern die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Der Stadtbrandinspektor kann eine Einsetzung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrführerausschusses widerrufen.
(3) Eingesetzte Verbandsführer, Zugführer und Gruppenführer müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen.
(4) Eingesetzte Verbandsführer, Zugführer und Gruppenführer sollen ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
§ 15
Wehrführerausschuss
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, dem / den stellvertretenden Stadtbrandinspektor/en, den Wehrführern, den stellvertretenden Wehrführern sowie dem Stadtjugendfeuerwehrwart und dem Stadtminifeuerwehrwart besteht. Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus, des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Der Wehrführerausschuss ist unverzüglich zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder in Textform gem. § 126 b BGB unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Stadtbrandinspektor kann zu den Sitzungen des Wehrführerausschusses Fachberater sowie andere Personen einladen. Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 16
Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in jeder Stadtteilfeuerwehr ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dem stellver- tretenden Wehrführer, bis zu vier Vertretern der jeweiligen Einsatzabteilung, dem Vertre- ter der jeweiligen Alters- und Ehrenabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart und dem Minifeuerwehrwart.
(3) Der Wehrführer beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Der Feuerwehr- ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies in Textform gem. § 126 b BGB unter Angabe von Gründen beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Der Wehrführer kann Angehörige der Abteilungen der Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und der / die stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/en haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 17
Gemeinsame Jahreshauptversammlung, gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus statt. Der Stadtbrandinspektor beruft die Jahreshauptversammlung ein und erstattet der Versammlung Bericht über das abgelaufene Jahr.
(2) Eine gemeinsame Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilungen in Textform gem. § 126 b BGB unter Angabe von Gründen beantragt. Sie ist dann innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung oder der Hauptver- sammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in Textform gem. § 126 b BGB bekanntzugeben. Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung oder die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung oder der Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Stimmberechtigt bei der Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung gem. § 19 Abs. 5 c. sind die Angehörigen der jeweiligen Alters- und Ehrenabteilung.
(5) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig.
(6) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung oder der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung oder die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Für Wahlen gilt § 19 dieser Satzung.
(7) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung oder die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Stadtbrandinspektor zu unterzeichnen.
§ 18
Jahreshauptversammlung, Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers finden jährlich getrennte Jahreshauptversammlungen der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr statt. Der Wehrführer beruft die Jahreshauptversammlung ein und erstattet der Versammlung Bericht über das abgelaufene Jahr.
(2) Eine Hauptversammlung einer Stadtteilfeuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung in Textform gem. § 126 b BGB unter Angabe von Gründen beantragt. Sie ist dann innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) § 17 Abs. 3 – 7 gilt entsprechend.
§ 19
Wahlen
(1) Die nach dem HBKG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
(3) Die Wahlberechtigten sind über Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher in Textform gem. § 126 b BGB zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 17 Absatz 5 dieser Satzung entsprechend.
(4) Einzeln nach Stimmenmehrheit werden in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung oder gemeinsamen Hauptversammlung gem. § 17 gewählt:
a. der Stadtbrandinspektor,
b. der / die stellvertretende/n Stadtbrandinspektor/en,
c. der Stadtjugendfeuerwehrwart,
d. der Stadtminifeuerwehrwart.
§ 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
(5) Einzeln nach Stimmenmehrheit werden in der Jahreshauptversammlung oder Hauptversammlung gem. § 18 gewählt:
a. der Wehrführer,
b. der stellvertretende Wehrführer,
c. der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,
d. der Jugendfeuerwehrwart,
e. der Minifeuerwehrwart.
§ 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
(6) Als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung werden die Vertreter der Einsatzabteilung gemäß § 16 Abs. 2 gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Gewählt wird schriftlich und geheim. Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn dies aus den Reihen der Wahlberechtigten beantragt wird und niemand widerspricht.
(8) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus vorzulegen.
§ 20
Kommissarische Übertragung von Funktionen
(1) Sofern bei Wahlen gem. § 19 Abs. 4 und 5 für eine zu besetzende Funktion kein geeigneter Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion durch den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus erfolgen.
(2) Hierfür kommen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden am Taunus gem. § 5 Abs. 1 in Frage. Bezüglich der erforderlichen Qualifikation gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Zeitraum der kommissarischen Übertragung soll ein Jahr nicht übersteigen. In dieser Zeit ist darauf hinzuwirken, dass schnellstmöglich eine reguläre Besetzung der Funktion durch Wahlen auf einer Jahreshauptversammlung oder Hauptversammlung gem. den §§ 17 bzw. 18 erfolgt.
§ 21
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus fördert Vereinigungen und Verbände der Feuerwehrangehörigen und unterstützt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Soden am Taunus vom 15.03.2011 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Der Magistrat
der Stadt Bad Soden am Taunus, 26.06.2025
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
Bereitgestellt am 02.07.2025