Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

  • Leistungsbeschreibung

    Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

    Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

    Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
  • Rechtsgrundlage

    • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
    • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Bad Soden am Taunus

Beglaubigungen in Grundstücksdingen (bspw. Löschungsbewilligungen), Erbschafts-, Kredit- sowie Vereinsangelegenheiten dürfen vom Bürgerbüro nicht durchgeführt werden. Die Befugnis hierfür liegt bei den jeweils zuständigen Ortsgerichten und Notaren.

Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden sowie die Fertigung von Abschriften einer Personenstandsurkunde ist nur beim Standesamt möglich. Abschriften nur bei dem Standesamt, welches die Urkunde ursprünglich ausgestellt hat.

Ausweiskopien dürfen im Bürgerbüro nur beglaubigen , wenn das Dokument auch im Original dort ausgestellt wurde.

Zuständige Abteilungen