Melderegisterauskunft

Es ist grundsätzlich möglich, auf Antrag eine Melderegisterauskunft über eine dritte Person zu erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.

Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben zudem das Recht, bei der zuständigen Meldebehörde Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten, die zur eigenen Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren zu erhalten.

Einfache Melderegisterauskunft:

Die um Auskunft ersuchte Meldebehörde darf über einzelne Einwohner/innen folgende Auskünfte erteilen:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • Anschriften

Eine solche einfache Melderegisterauskunft erhalten Sie wie folgt: 

  • Wenn Sie für eine Behörde, Rentenversicherung, Krankenversicherung oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anfragen:  Zugang zu ema21 
  • Wenn Sie als Privatpersonen (natürliche Personen) oder für eine Firma eine einzelne Melderegisterauskunft benötigen: Zugang zu civex-p
  • Wenn Sie für Firmen, Kanzleien, Vereine oder andere juristische Personen des Privatrechts eine oder mehrere Melderegisterauskünfte benötigen: Zugang zu civex-m 

Ergibt die Anfrage im Online-Portal kein Ergebnis, können auch die Mitarbeiter im Bürgerbüro keine andere Auskunft geben, da das Bürgerbüro auf das gleiche Melderegister zugreift wie das Onlineportal.  

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde auch eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • gesetzliche Vertreter
  • Sterbetag und -ort
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners

Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Anfrage glaubhaft zu machen.

Ein Auskunftsersuchen muss in jedem Fall ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01. November 2015 hat der Auskunftsersuchende anzugeben, ob die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird.

Gewerbliche Zwecke sind beispielsweise: Adressabgleich, Adressermittlung, Aktualisierung eigener Bestandsdaten, Forderungsmanagement, Werbung, Adresshandel. Grundsätzlich ist die Verwendung von Melderegisterdaten für gewerbliche Zwecke zulässig, sofern es nicht um Zwecke der Werbung oder des Adresshandels geht.

Für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind Melderegisterauskünfte nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.

Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber dem Bürgeramt (als Meldebehörde) als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Wenn eine Melderegisterauskunft zwar für gewerbliche Zwecke, nicht hingegen für Zwecke der Werbung und / oder des Adresshandels genutzt werden soll, ist dies in der Anfrage anzugeben.

Benötigen Sie die Auskunft beispielsweise, weil ein Kunde unter seiner bisherigen Anschrift nicht mehr zu erreichen ist, so geben Sie unter Nennung eines Geschäftszeichens als gewerblichen Zweck „Adressabgleich“ an. Zudem erklären Sie: „Ich / Wir verwende/-n die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels“.

Melderegisterauskünfte unterliegen der Zweckbindung. Das bedeutet insbesondere, dass Sie Daten, die Sie unter Angabe eines gewerblichen Zwecks erhalten haben, nur für diesen Zweck nutzen dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann