Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung Sinai I

Satzung über die Abweichung von Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung über den Umfang des beitragsfähigen Aufwands sowie über die Merkmale der endgültigen Herstellung bei der Erschließungsanlage im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 73 „Sinai I“ der Stadt Bad Soden am Taunus

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Satzung über das Erheben von Erschließungsbeträgen der Stadt Bad Soden am Taunus vom 12.02.2015 (EBS) sowie mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in der Sitzung am 08.11.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1    Umfang des Aufwands

(1) Der Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 73 „Sinai I“ ist abweichend von § 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Erschließungsbeitragsatzung (EBS) wie folgt beitragsfähig:
- für unselbständige Parkflächen und Grünanlagen jeweils bis zu einer Breite von 20 m,
- für Parkflächen und Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) jeweils bis zu 25 % 
aller im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücksflächen.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 2 EBS bleiben unberührt.


§ 2    Merkmale der endgültigen Herstellung

(1) Die erstmals hergestellte Erschließungsanlage im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 73 „Sinai I“ ist abweichend von § 13 Abs. 1 EBS endgültig hergestellt, wenn sie einen einseitigen Gehweg aufweist. 

(2) Die übrigen Bestimmungen des § 13 EBS bleiben unberührt.


§ 3    In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 


Bad Soden am Taunus, 10.11.2017

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus


Karl Thumser
Erster Stadtrat

Bereitgestellt am 17.11.2017