Bebauungsplan Nr. 50 IV "Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden

Aufstellungsbeschluss und Durchführung des Verfahrens

Hiermit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 11.12.2019 öffentlich bekannt gemacht:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus beschließt für den Bebauungsplan Nr. 50 IV "Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden

  1. die Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB),
  2. die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB,
  3. den Bebauungsplanentwurf mit Begründung und
  4. die Durchführung der Öffentlichen Auslegung gemäß den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB.

Der Geltungsbereich ist nachstehend unmaßstäblich dargestellt:


Der Geltungsbereich liegt westlich der Ecke Rosenthalstraße / Bahnweg entlang des Bahngeländes. Im Norden wird der Geltungsbereich durch das Bahngelände begrenzt, im Osten durch den Bahnweg. Die südliche Grenze bildet die Breite der Flurstücke, im Westen ist die Begrenzung lotrecht zur Bahntrasse und schließt an den vorhandenen Fuß- und Radweg an. Er umfasst die Flurstücke 53/5, 56/11 und 58/10 in der Flur 5 sowie teilweise das Flurstück 123/7 in der Flur 11.

Begründung

Im Rahmen der Renaturierung des Sulzbaches wurde bereits ein Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse in einem eigenständigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren hergestellt. Für die Lückenschließung entlang der Bahn zwischen ehemaligem Süwag-Gelände und Bahnstraße wurden fehlende Grundstücksteile erworben.

Die  Schließung dieser Verbindungslücke des Fuß- und Radweges von Bad Soden am Taunus nach Sulzbach (Taunus) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 2 (1) BauGB, um die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Dieser soll die Bezeichnung Nr. 50 IV „Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse“ erhalten.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 50 IV „Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse“ dient der Innenentwicklung. Ein solcher Plan, welcher der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung dient, kann nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Von einer frühzeitigen Beteiligung gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sowie der Durchführung einer Umweltprüfung kann im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB abgesehen werden. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, da es sich lediglich um einen Lückenschluss für eine Fuß- und Radwegeverbindung handelt und die angrenzenden Grundstückseigentümer bereits im Vorfeld in die Planung miteinbezogen wurden.


Bad Soden am Taunus, 20.12.2019

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus


Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 27.12.2019