Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (BVBl. 1992 I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) und aufgrund des § 1 des Gesetzes des Friedhofs- und Bestattungswesen (FBG) in der Fassung vom 01.03.2019 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl., S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 22.05.2019 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen.

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bad Soden am Taunus gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2

Friedhofsträger

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Stadt Bad Soden am Taunus. Ihre Verwaltung obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

Friedhofszweck

(1)   Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die

a) zum Zeitpunkt ihres Todes in Bad Soden am Taunus ihren Wohnsitz hatten sowie 

b) denjenigen Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder

c) bereits ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte erworben haben.

(2)   Auch die Personen, die nach Aufgabe ihres in Bad Soden am Taunus gelegenen Wohnsitzes in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einem Seniorenheim aufgenommen wurden, können auf einem der Bad Sodener Friedhöfe beigesetzt werden.

(3)   Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der schriftlichen Antragstellung mit Begründung. Die Friedhofsverwaltung entscheidet abschließend darüber und erteilt ggf. eine Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht jedoch nicht.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1)   Friedhöfe und Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)   Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen oder einzelner Grabstätten richtet sich nach dem § 7 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.03.2019 (GVBl. I S. 338).

(3)   Nach der Schließung von Friedhöfen, Friedhofsteilen oder einzelner Grabstätten kann die Stadt die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.

Teil II

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1)   Die Friedhöfe sind täglich vom 01.04. bis 30.09. in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr,  vom 01.10. bis 31.03. in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(2)    Die Friedhofsverwaltung kann den Zutritt aus besonderem Anlass für den gesamten Friedhof oder einzelne Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1)   Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

(2)   Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3)   Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)      Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

b)   zu rauchen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren, zu lärmen sowie Radios, Hifi-Geräte und sonstige vergleichbare Geräte zu betreiben,

c)   Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber zu betreten und Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen,

d)   Friedhofswege ohne besondere Erlaubnis zu befahren (Ausnahme: Kinderwagen und Rollstühle),

e)   in der Nähe einer Bestattung Arbeiten vorzunehmen,

f)    jede Verunreinigung und Beschädigung der Friedhofsanlagen,

g)   Friedhofsabfälle aller Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen,

h)   Druckschriften zu vertreiben, Waren aller Art feil- und gewerbliche Leistungen anzubieten,

i)    gewerbsmäßiges Fotografieren und Filmen ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung; gleiches gilt für Videoaufnahmen und ähnliche Aufzeichnungen,

k)   Trauer- und Gedenkfeiern und sonstige Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung abzuhalten.

Die Friedhofsverwaltung kann von den genannten Vorgaben Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.

§ 7

Zulassung gewerblicher Arbeiten

(1)   Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für die Arbeiten auf den Friedhöfen einer Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)   Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(3)   Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch Ausstellung einer Berechtigung. Sie ist nicht übertragbar und nur für den auf ihr vermerkten Zeitraum gültig.

 Für die Zulassung und jede Erneuerung wird eine Gebühr erhoben. (Gebührenordnung zu den Friedhofssatzungen der Stadt Bad Soden am Taunus  § 7 Abs. 10

(4)   Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten sind verpflichtet, die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5)   Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Zulassung aus wichtigem Grund - insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofssatzung - ohne Rückerstattung der für die Ausstellung entrichteten Gebühren auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen.

§ 8

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1)   Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. Unbeschadet der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Buchstabe e) dürfen gewerbliche Arbeiten an Grabstätten und Grabmalen nur während der Arbeitszeit des Friedhofspersonals, an Samstagen und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen nach 13:00 Uhr nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)   Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern (= Wirtschaftshof der Friedhofsanlage). Des Weiteren dürfen weder Geräte noch Materialien an oder um Bäumen/Gehölzen gelagert werden. Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist vom Friedhofsgelände zu entfernen, die Abfallbehälter und –boxen der Friedhofsanlagen dürfen nicht für gewerbliche Abfälle benutzt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3)   Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.

(4)   Zugelassene Gewerbetreibende dürfen zur Ausführung ihrer Arbeiten die Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Geeignet sind Fahrzeuge mit einer Spurbreite bis zu 1,75 Metern und einem zulässigen Fahrzeuggesamtgewicht bis maximal 5,0 Tonnen.

Nach Arbeitsschluss müssen die Fahrzeuge und Arbeitsgeräte vom Friedhof entfernt werden.

§ 9

Grabpflege durch Angehörige

Grabpflegearbeiten durch Angehörige dürfen über die in § 8 Abs. 1 genannten Zeiten hinaus an Werktagen - Ausnahme Allerheiligen und Allerseelen - bis 18:00 Uhr ausgeführt werden.

Teil III

Bestattungsvorschriften

§ 10

Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)   Nach Anzeige des Todesfalles bei dem Standesamt ist die Bestattung unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)   Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstätte bzw. Urnenkaufgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Zweifeln über das Nutzungsrecht entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der Vorschrift des § 20 Abs. 3.

(3)   Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt.

(4)   Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 9 Wochen nach der Einäscherung gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes des Friedhofs- und Bestattungswesen (FBG) in der Fassung vom 01.03.2019 beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 11

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder anderen nicht verrottbaren Stoffen hergestellt sein, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen (Schmuckurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

Für den Bereich des Baumgrabfeldes sind zwingend Granulaturnen vorgeschrieben, welche aus natürlichen Materialien (Maisstärke, stabilisierten Sandmischungen usw.) bestehen und sich durch eine kurze Auflösungszeit auszeichnen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag und nach Anhörung des Gesundheitsamtes die Bestattung gemäß §18 Abs. 2 nach individueller Prüfung gestatten.

§ 12

Ausheben der Gräber

(1)   Gräber werden nur durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch deren Beauftrage ausgehoben oder geöffnet und geschlossen.

(2)   Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sohle

    a)   bei Gräbern von Personen über 5 Jahren 1,80 m

    b)   bei Gräbern von Personen unter 5 Jahren 1,40 m

(3)        Sofern beim Ausheben von Gräbern Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, hat dies der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu veranlassen.

(4)    In nach dem 19.03.2014 neu angelegten Grabfeldern und Grabfeldteilen betragen die Grabmaße je einstelliger Grabstätten für Erdbestattungen (z.B. Reihengrabstätte, Einzelkaufgrabstätten, Tiefgrabstätten)        

Länge    2,50 m

Breite     1,00 m

bei Doppelkaufgrabstätten                  

Länge    2,50 m

Breite     2,50 m

Bei mehrstelligen Grabstätten (3er,4er,5er-Grabstätten…) werden 1,50m in der Breite pro weiterer Belegungsstelle hinzugerechnet.

Bei Grabstätten für Personen unter 5 Jahren auf den Friedhofsanlagen

Neuenhain       

Länge    1,40 m

Breite     0,60 m           

Kernstadt

Länge    1,00 m

Breite     0,50 m

bei Urnengrabstätten (Erde)               

Länge     1,00 m                                  

Breite      1,00 m                      

Bei Baumgrabstätten im Radius von 2,50 Meter vom Stammfuß jeweils ein Achtel

§ 13

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 14

Umbettung

(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)   Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Sargausgrabungen in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses (siehe auch § 15 Abs. 4). Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3)   Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4)    Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Kaufgrabstätten/ Urnenkaufgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5)   Umbettungen aus dem Baumgrabfeld sind auf Grund der vorgeschriebenen biologisch abbaubaren Urnen nicht möglich.

§ 15

Durchführung, Kosten

(1)   Umbettungen werden nur in den Wintermonaten vom 01. Oktober bis zum 31. März vorgenommen und unterliegen in ihrer gesamten Durchführung der Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und kann sich dazu auch der Leistung Dritter bedienen.

(2)   Die Kosten der Umbettung einschließlich der Materialkosten (bei Sargausgrabungen) sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(3)   Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.

(4)   Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Teil IV

Grabstätten

 

§ 16

 

Allgemeines

 

(1)   Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Soden am Taunus. An ihnen können Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.

 

(2)   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

 

 

 

 

§ 17

 

Einteilung der Grabstätten

 

(1)   Die Grabstätten werden angelegt als

a)    Reihengrabstätten

b)    Anonyme Reihengrabstätten

c)    Kaufgrabstätten (ein- und mehrstellig)

d)    Urnenreihengrabstätten

e)    Urnenkaufgrabstätten

f)     Urnenkammern

g)    Urnenkaufkammern für bis zu zwei Urnen

h)    Urnengrabstätten auf den anonymen Grabfeldern

i)     Tiefgrabstätten gemäß § 20 Abs. 1 ff. (nur auf der Friedhofsanlage Kernstadt)

j)     Baumgrabstätten für bis zu 2 Urnen als Kaufgräber (nur auf den Friedhofsanlagen Kernstadt und Neuenhain)

 

(2)   Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.

 

(3)    Die Bestattungen erfolgen nach einem von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungsplan.

 

A Erdbestattungen

 

§ 18

Reihengrabstätten

(1)   Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Im Übrigen findet § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus entsprechende Anwendung.

(2)  In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam beigesetzt werden. Jedoch ist es zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten. Innerhalb von 12 Monaten nach der Beisetzung eines Sarges kann eine zusätzliche Urne hinzugebettet werden.

(3)   Gebeinreste, die nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung gefunden werden, sind an gleicher Stelle in würdiger Weise der Erde wieder zu übergeben.

(4)   Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes für Gräber, die vor März 1996 angelegt worden sind, haben die Berechtigten die Grabsteine auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Im Übrigen findet § 39 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(5)   Grabsteine, die bis zum festgesetzten Abräumungstermin von den Berechtigten nicht abgeräumt sind, werden nach Ablauf der Frist auf Kosten der Berechtigten abgeräumt und über sie gemäß §§ 383 ff BGB verfügt. Die Grabstätte ist in jedem Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

 

§ 19

Anonyme Reihengrabstätten

(1)   Anonyme Reihengrabstätten unterliegen den Bestimmungen von § 18 Abs. 1 und 3.
In jedem anonymen Reihengrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.

(2)   Für anonyme Erdbestattungen bestehen besondere Grabfelder auf den Friedhofsanlagen der jeweiligen Stadtteile. Dabei handelt es sich um geschlossene Felder mit einem gemeinsamen Gedenkstein an einer Rasenfläche, auf der Erdbestattungen erfolgen.

(3)   Grabhügel und Grabzeichen sind nicht gestattet. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Bestattungen dürfen im Beisein der Angehörigen vorgenommen werden.

§ 20

Kaufgrabstätten

(1)   Kaufgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles erworben werden. Ein Nacherwerb des Nutzungsrechts ist nur im Rahmen von Abs. 4 möglich.

(2)   Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten nach Einfach- und Tiefgräbern unterschieden. In einem Tiefgrab sind zwei Beisetzungen übereinander zulässig.

(3)   Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4)   Eine Beisetzung in einer Kaufgrabstätte kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit des zu Bestattenden die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden nach erworben wird. Der Nacherwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Kaufgrabstätte möglich. Im Übrigen findet § 18 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Die Weiterbelegung eines zweifach belegten Tiefgrabes ist nur möglich, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten abgelaufen ist. Es ist jedoch zulässig, auf je 0,50 qm Kaufgrabfläche eine Urne mit beizusetzen.

Für die gesamte Kaufgrabstätte ist auf die in Abs. 1 genannte Dauer der Nutzungszeit auch dann ein Nacherwerb des Nutzungsrechtes möglich, wenn kein Beisetzungsfall eingetreten ist.

(5)   Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgenden genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht (Ersatznutzungsberechtigter) bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen, der zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ist bis zu seinem Ableben keine derartige Vereinbarung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)    auf den überlebenden Ehegatten

b)    auf die Kinder

c)    auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

d)    auf die Stiefkinder

e)    auf die Eltern

f)     auf die Geschwister

g)    auf die Stiefgeschwister

h)    auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der oder die jeweils älteste Person Nutzungsberechtigte.

(6)   Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht ebenfalls zu Lebzeiten schriftlich und mit Einwilligung der/des neuen Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung übertragen.

(7)   Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Kaufgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8)   Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9)   Nach dem Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten von Gräbern, die vor März 1996 angelegt worden sind, durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Denkmalanlagen einschließlich der gärtnerischen Anlage innerhalb von 6 Monaten zu entfernen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, werden die Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder deren Erben nach Ablauf der Frist abgeräumt und über sie gemäß §§ 383 ff BGB verfügt. Im Übrigen findet § 38 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(10) Das Nutzungsrecht an Kaufgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Es kann nur die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Die Rücknahme durch die Friedhofsverwaltung erfolgt erst nach Abräumung der auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Denkmalanlagen einschließlich der gärtnerischen Anlage.

 

§ 21

Nachweis des Nutzungsrechtes

(1)   Das Nutzungsrecht an einer Kaufgrabstätte kann gegenüber der Friedhofsverwaltung nur von demjenigen geltend gemacht werden, der im Grabstättenregister als Nutzungsberechtigter eingetragen ist und der eine entsprechende Verleihungsurkunde vorlegen kann.

(2)   Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb des Nutzungsrechtes zu verlangen und bei Streitigkeiten hierüber oder über die Verwendung der Wahlgrabstätte jede Benutzung der Grabstätte bis zum Nachweis des Nutzungsrechtes zu untersagen.

B Urnenbeisetzungen

§ 22

Urnenreihengrabstätten

(1)   Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(2)   In Urnenreihengrabstätten kann innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Beisetzung eine weitere Asche beigesetzt werden.

 

§ 23

Urnenkaufgrabstätten

(1)   Urnenkaufgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. In ihnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Vorschriften über Kaufgrabstätten für Erdbeisetzungen gelten sinngemäß.

(2)   Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach dem Ablauf des Nutzungsrechts die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Aschen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.


§ 24

Urnenkammern, Urnenkaufkammern

(1)   Es werden Urnenkammern und Urnenkaufkammern angeboten. Urnenkammern werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Aschen abgegeben. Ein Nacherwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer ist nicht möglich. In der Urnenkammer kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2)  In einer Urnenkaufkammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Vorschriften über Urnenkaufgrabstätten und Kaufgrabstätten für Erdbeisetzungen gelten, bis auf die bauliche begrenzte Anzahl der möglichen Beisetzungen, sinngemäß.

(3)  Die Maße der wabenförmigen Kammern betragen:

Tiefe: 0,42 m; Höhe: 0,39 m; Breite: 0,445 m. (Schmuckurnen sollten deshalb im Bereich   des Sockels/Fußes 19,00 cm im Durchmesser nicht überschreiten- alte Urnenwand).

(4) Die Maße der rechteckigen Kammern   betragen:

Tiefe: 0,52 m; Höhe 0,35 m; Breite   0,30 m

Die Urnenkammern werden an den Vorderseiten unmittelbar nach den Beisetzungen mittels vorhandener Austauschplatte durch das Friedhofspersonal verschlossen. Die zur endgültigen Gestaltung bestimmte Verschlussplatte wird den Nutzungsberechtigten/ dem von diesen beauftragten Steinmetzbetrieb vom Friedhofspersonal übergeben. Auf den Platten sind nur vertieft gehauene Schriften zulässig. Anbringungen auf den Verschlussplatten oder an deren Verschraubungen zur Aufnahme von Vasen oder zur Ablage von Blumen sind nicht gestattet und werden bei Nichtbeachtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. Beschädigungen an den Verschlussplatten oder der Urnenwandanlage selbst sind unverzüglich vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten fachgerecht zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Urnennischenwand ist bei evtl. notwendigem Ersatz der Verschlussplatte diese durch eine Platte gleicher Dimension (Länge, Breite, Stärke), Farbe, Bohrlochpositionen und insbesondere gleichen Materials und gleicher Verarbeitungsgüte wie die der Original-Platten zu ersetzen. Blumengebinde oder Ähnliches können an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.


§ 25

Urnengrabstätten auf den anonymen Grabfeldern

(1) Anonyme Urnengrabstätten unterliegen den Bestimmungen von § 18 Abs. 1. In jedem anonymen Reihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Für ungenannt beizusetzende Aschenreste bestehen besondere Grabfelder für Urnen auf den Friedhofsanlagen der jeweiligen Stadtteile. Dabei handelt es sich um geschlossene Felder mit einem gemeinsamen Gedenkstein an einer Rasenfläche auf der Urnenbeisetzungen erfolgen.

(3) Grabhügel und Grabzeichen sind nicht gestattet. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

 

§ 26

Baumgrabstätten

(1)  Baumbestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich.

(2)  In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

(3)  Die Beisetzung kann nur in einer Granulaturne erfolgen (siehe hierzu §11 Abs. 1). Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen (zur Zeit nur in der Kernstadt und in Neuenhain) angeboten.

(4)  Um den Stamm des Bestattungsbaumes ist im Abstand von 2,50 Metern ein imaginärer Kreis gezogen. Der Kreis unterteilt sich in acht Achtel, welche die jeweiligen Grabflächen bilden. Am äußeren Rand der Achtel können bis zu zwei Urnenbestattungen stattfinden.

(5)  Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(6)  Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablichter), auch Grablaternen, sind hier nicht gestattet.

(7)  Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen.

(8)  Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(9)  Auf jeweils 2 Baumgrabstellen, die eine Baumgrabstätte bilden, wird eine Baumgrabplatte mit dem Nutzungsrecht zusammen erworben. Die zur endgültigen Gestaltung bestimmte Baumgrabplatte wird den Nutzungsberechtigten oder dem von diesen beauftragten Steinmetzbetrieb vom Friedhofspersonal übergeben. Auf den Platten sind nur vertieft gehauene Schriften zulässig. Zur Einhaltung eines weitestgehend natürlichen und einheitlichen Erscheinungsbildes des Baumgrabfeldes ist bei evtl. notwendigem Ersatz der Bodenplatte diese durch eine Platte gleicher Dimension (Länge, Breite, Stärke), Farbe und insbesondere gleichen Materials und gleicher Verarbeitungsgüte wie die der Original-Platten zu ersetzen.

§ 27

Entsprechende Anwendung

Im Übrigen gelten für Aschenbeisetzungen die Vorschriften über Erdbeisetzungen entsprechend.

§ 28

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengräbern erfolgt nach Maßgabe der Ehrenordnung der Stadt Bad Soden am Taunus.

Teil V

Gestaltung der Grabstätten

§ 29

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird

A Grabmale

§ 30

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)   Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken der dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Ausgenommen davon sind Urnenkammern und Urnenkaufkammern, Baumgrabstätten sowie anonyme Grabstätten.

(2)   Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof gewährleistet ist. Sie müssen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein, sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.

(3)   Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4)   Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(5)    Schutzvorrichtungen für Grabmale sind nicht gestattet.

 

§ 31

Grabmalarten

Folgende Arten von Grabmalen werden zugelassen:

a)    Grabsteine

b)    stehende Grabmale (Grabkreuze, Stelen oder Breitsteine)

c)    Pultsteine (rechteckige, liegende Steine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20 Grad geneigt ist)

d)    liegende Grabmale, die höchstens 10 Grad geneigt sind.

e)    Verschlussplatten der Urnennischenwände wie bei der Erstbelegung ausgehändigt.

 f)    Bodenplatten bei Baumgrabstätten

 

§ 32

Grabmalmaße

(1)   Die maximal zulässige Höhe der Grabmale für Reihen- und Kaufgrabstätten beträgt vom Boden gemessen 1,20 m, bei Urnengrabstätten 0,90 m und Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 0,70 m. Bei Baumgrabstätten kann ein bis zu 0,30 m hoher Findling/Pultstein gesetzt werden.

(2) Bei Baumgrabstätten die vor dem 01.06.2019 entstanden sind, können bis zu zwei    Findlinge/Pultsteine gesetzt werden. Die zulässige Höhe der Steine beträgt 0,30m, das           Breiten- sowie Längenmaß beträgt 0,60m

(3)   Baumgrabplatten, die ab dem 01.06.2019 etabliert sind, werden durch die    Friedhofsverwaltung verlegt

(4)   Die maximal zulässige Breite beträgt bei

Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren  0,50 m

Urnengrabstätten 1,00 m

Reihengrabstätten 1,00 m

Einzelkaufgrabstätten 1,00 m

Doppelkaufgrabstätten 1,00 m


(3)   Grabkreuze dürfen benachbarte Grabmale in der Höhe überragen, sofern die Oberkante des Querbalkens das in Abs. (1) genannte maximale Höchstmaß nicht überschreitet.

§ 33

Material und Bearbeitung der Grabmale

(1)   Das Material, aus dem die Grabmale hergestellt werden, soll der Würde des Friedhofes entsprechen.

(2)   Die Oberfläche soll handwerks- und werkstoffgerecht bearbeitet sein.

(3)   Nicht zulässig sind

a)  Grabmale aus Kunststoff, Gips, Porzellan, Kork, Tropf- oder Grottenstein,

b)  Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

§ 34

Grabeinfassungen und Einfriedungen

(1)   Grabeinfassungen sind bei einer sichtbaren Oberfläche von 15 cm zugelassen. Die größte sichtbare Höhe, in der Mitte der Grabstätte gemessen, darf 17 cm nicht überschreiten. Grabeinfassungen wie fundamentierte Kantensteine oder ähnliche Baulichkeiten im Baumgrabfeld sind untersagt.

(2)   Zaunartige Einfriedungen, Ketten und dergleichen sind unzulässig.

(3)   Die Wege zwischen den Grabstätten werden aus roten Kunststeinplatten mit der Erstherrichtung des Grabes von der Friedhofsverwaltung hergestellt. Um die Baumgrabstätten werden keine Gehwegplatten verlegt, um den naturnahen Charakter beizubehalten.

(4)   Bei Zubettungen Verstorbener in Kaufgrabstätten, bei denen die Gehwegplatten entnommen und wiederverlegt werden müssen, ist dies durch den beauftragten Steinmetz durchzuführen. Ist kein Steinmetz beauftragt, entnimmt und verlegt die Friedhofsverwaltung die Gehwegplatten wieder. Die Entschädigungen sind gemäß § 8 Abs. 3  der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus zu entrichten.

§ 35

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungsbedürftig.

(2)   Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung auf Vordruck in doppelter Ausfertigung zu stellen. Den Anträgen ist zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente, Symbole und bildlichen Darstellungen. Dies gilt auch für die Gestaltung der Verschlussplatten der Urnennischenwände.

(3)   Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4)   Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5)   Eine Ausfertigung des genehmigten Antrages ist vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung abzuholen und bei der Aufstellung mitzuführen.

(6)   Ohne vorherige Zustimmung errichtete, veränderte oder mit den vorgelegten Zeichnungen nicht übereinstimmende Anlagen müssen innerhalb einer angemessenen Frist entfernt oder verändert werden. Hierzu ergeht eine schriftliche Aufforderung. Ist der Verpflichtete nicht bekannt und nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß Folge geleistet, werden die Anlagen auf Kosten des Aufstellers von der Friedhofsverwaltung entfernt und drei Monate aufbewahrt. Falls sie nicht innerhalb dieser Frist gegen Zahlung der entstandenen Kosten abgeholt werden, wird über sie nach den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfügt.

§ 36

Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind ihrer Größe und Schwere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen in der jeweils gültigen Fassung so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber, insbesondere bei einer späteren, für eine Nachbestattung notwendigen Aushebung des Grabes, nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 37

Aufstellung

(1)   Der Zeitpunkt der Anlieferung und Aufstellung des Grabmals ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen oder nach Erhalt der Genehmigung zu Grabmalerrichtung in Form einer Vollzugsmeldung zu übermitteln.

(2)   Der Name des Herstellers kann in unauffälliger Weise auf der Rückseite oder seitlich am Fuß des Grabmals, höchstens 100 x 25 mm groß, eingehauen werden.

(3)   Durch die Arbeiten beschädigte Wege und Anlagen sind sofort durch den Aufsteller instand zu setzen.

§ 38

Unterhaltung und Haftung

(1)   Pflichtige im Sinne der nachstehenden Absätze sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Angehörigen und Erben des Bestatteten, bei Kaufgrabstätten, Urnenkaufgrabstätten sowie Urnenkammern die Nutzungsberechtigten.

(2)   Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Pflichtigen haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

(3)   Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, haben die Pflichtigen unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Pflichtigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der nicht ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Pflichtigen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Pflichtige nicht bekannt oder nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 39

Beseitigung von Grabmalen

(1)   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes - bei Reihengrabstätten der Ruhezeit - nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2)   Nach Ablauf der Ruhefristen bzw. Nutzungszeiten ist die Räumung sämtlicher Grabstätten (mit Ausnahme der vor März 1996 angelegten Grabanlagen) allein der Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Soden am Taunus vorbehalten. Im Falle des Nacherwerbes von Nutzungszeiten bei Grabanlagen die vor März 1996 erstellt wurden, erlangt die oben genannte Vorbehaltsregelung Wirksamkeit. Die Friedhofsverwaltung kann sich zur Grababräumung eines Privatunternehmens bedienen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nach fristgerechter Abräumung zu verwahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen nach Ablauf der vorgenannten Fristen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Bad Soden am Taunus über. Übernehmen Fachbetriebe die Abräumung von vor 1996 errichteten Grabstätten, sind die Flächen so herzurichten, dass die Friedhofsverwaltung die Einsaat vornehmen kann. Zusätzlich muss eine Vollzugsmeldung an die Friedhofsverwaltung gegeben werden.

(3)   Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung; sie kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.

§ 40

Abheben von Grabmalen

(1)   Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale oder Grabmalteile von den zu belegenden Grabstätten oder von Nachbargrabstätten abgehoben werden müssen, ist das von den Angehörigen auf ihre Kosten, evtl. mit Zustimmung der Nutzungsberechtigen der Nachbargräber, rechtzeitig zu veranlassen.

(2)   Über die Notwendigkeit von Grabmalabhebungen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(3)   Unmittelbar nach der Beisetzung, spätestens aber binnen 4 Wochen, sind von der Abhebung betroffene Grabmale wieder herzustellen und anschließend die Gräber selbst wieder ordnungsgemäß herzurichten.

(4)   Wenn die unter Ziff. 1 und 3 genannten Arbeiten nicht rechtzeitig erledigt werden, so kann die Friedhofsverwaltung von sich aus die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen oder die abgehobenen Grabmale bzw. Grabmalteile entfernen.

B

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 41

Gärtnerische Anlagen

(1)   Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2)   Die Grabbeete sollen flach gehalten werden.

(3)   Auf den Grabstätten dürfen nur Pflanzen gesetzt werden, die andere Grabstätten, öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4)    Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Sammelbehälter zu verbringen. An den Urnenwänden werden abgängige Blumenarrangements von den Friedhofsmitarbeitern entfernt, hierfür kann kein Ersatz beansprucht werden.

Eine Trennung nach organischen und anorganischen Stoffen ist gefordert.

(5)   Verunreinigungen und Beschädigungen bei Unterhaltung und Pflege hat der Ausführende sofort zu beseitigen.

(6)    Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)    Die Gehwegplatten (rot) um die einzelnen Grabstätten werden im Zuge der Grabpflege von den Nutzungsberechtigten gereinigt (Laubfall/Vermoosung). Defekte sowie lockere Platten können der Friedhofsverwaltung zur Reparatur/ Befestigung gemeldet werden.

(8)    Für Schäden an vorhandenen Anpflanzungen, die bei einer weiteren Belegung einer Erdgrabstätte entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden.

(9)    ) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und  Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden

§ 42

Vernachlässigung

(1)   Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Pflichtige auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Pflichtige nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte auf Dauer von 6 Wochen.

(2)   Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3)   Bei Kauf- bzw. Urnenkaufgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Im Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(4)   Der Pflichtige ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 5 bzw. des § 20 Abs. 10 hinzuweisen.

(5)   Verwelkte Blumen und Kränze kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung und ohne Anspruch auf Ersatz beseitigen.

 

§ 43

Ruhebänke

Besondere Ruhesitze - außer den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Bänken - dürfen nicht etabliert werden.

 

Teil VI

Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 44

Benutzung der Trauerhallen

(1)   Die Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Trauerhalle gebracht werden. Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 2 des Gesetzes des Friedhofs- und Bestattungswesen (FBG) in der Fassung vom 01.03.2019 kann von der Einhaltung dieser Vorschrift nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgrund einer amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung Abstand genommen werden.

 

(2)   Die Totenzellen dürfen nur von Angehörigen des Verstorbenen oder Personen mit berechtigtem Interesse nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden, sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstige Bedenken bestehen.

 

(3)   Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauernd zu schließen.

 

(4)  War ein Verstorbener an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt  oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus, muss dieser sofort in einem geschlossen Sarg in die Trauerhalle gebracht und in einem gesonderten Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Die vorübergehende Öffnung des Sarges zur Besichtigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes und ist ansonsten strengstens untersagt. Der Sarg ist des Weiteren deutlich zu kennzeichnen.

 

(5)   Das Betreten der Leichenkühlräume ist nur in Begleitung eines Friedhofsbediensteten der Stadt Bad Soden am Taunus oder einem mit der Durchführung der Beisetzung beauftragten Bestatter gestattet.

 

(6)   Särge, die im Wege der Überführung von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Eine Öffnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Amtsarztes zulässig.

§ 45

Trauerfeiern

(1)   Trauer- und Gedenkfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen jeweils zu bestimmenden Stelle im Freien abgehalten werden.

(2)   Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3)   Die Trauerfeiern in der Trauerhalle sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jede gewerbliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Trauerfeierlichkeiten an offenen Särgen sind ausgeschlossen.

Teil VII

Schlussvorschriften

§ 46

Von der Friedhofsverwaltung zu führende Listen

(1)   Es werden folgende Listen geführt:

a)   ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengräber

b)   eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen


(2)    Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 47

Haftung

Die Stadt Bad Soden am Taunus haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Bad Soden am Taunus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 48

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Soden am Taunus verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 49

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Vollendung der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Soden am Taunus vom 31.07.2015 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Bad Soden am Taunus, 24.05.2019

 

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 31.05.2019