Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten und Sondernutzungsgebühren

-Verwaltungskostensatzung-

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), sowie §§ 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus in ihrer Sitzung am 30.01.2019 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten und Sondernutzungsgebühren (Verwaltungskostensatzung) beschlossen:

§ 1

Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen, oder die in einer besonderen Vorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, erheben der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus und der Bürgermeister als Ordnungsbehörde sowie die Stadtwerke Bad Soden am Taunus in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis zu dieser Satzung, das wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist, Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird.

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen oder anderen städtischen Satzungen erhoben werden, werden durch diese Verwaltungskostensatzung nicht berührt.

(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Sachliche Kostenfreiheit

(1) Kostenfrei sind:

1. Überwachungsmaßnahmen auf Grund einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt hat.

2.

a) mündliche Auskünfte,

b) einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern, Dateien und Planunterlagen.

3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,

4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,

5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,

6. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,

7. Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Fälle.

8. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,

9. Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,

10. Entscheidungen über Gegenvorstellung und Aufsichtsbeschwerden,

11. Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,

12. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach den §§ 80, 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung,

13. Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit oder aus sonstigen formalen Gründen.

(2) Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 3 bleibt unberührt.

§ 3

Persönliche Gebührenfreiheit

(1)       Von der Zahlung von Gebühren sind befreit:

1. die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen und die anderen Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes für deren Rechnung verwaltet werden,

2. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,

3. Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Zusammenschlüsse in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie durch diese beauftragte Unternehmen im Rahmen der Wahrnehmung von kommunalen Pflichtaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,

4. Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben; andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind,

5. freie Wohlfahrtsverbände

6. gemeinnützige Vereine im Sinne der Abgabenordnung, soweit die Verwaltungshandlung im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins steht

7. ortsansässige Vereine und politische Parteien, jedoch nur für Auskünfte aus dem Melderegister.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Gebühren,

1. für Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsmitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften sowie

2. für die Entscheidung über

a) die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie

b) die Genehmigung der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn

1.  die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen,

2.  die Amtshandlungen einen Betrieb nach § 26 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung oder § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung oder ein Sondervermögen mit Sonderrechnung der in Absatz 1 Genannten betrifft,

3.  die Amtshandlung auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht wird.

§ 4

Gebührenarten

Die Gebühren werden

1.  durch feste Sätze (Festgebühren),

2.  nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Amtshandlung bezieht (Wertgebühren),

3.  nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung (Zeitgebühren) oder

4.  durch Rahmensätze (Rahmengebühren)

bestimmt.

§ 5

Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren

(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen.

(2) Bei Rahmengebühren gilt für die Festsetzung der Gebühren im Einzelfall:

1. Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.

2. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

3. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.

§ 6

Gebührenbemessungen in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, sind bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.

(2) Für die Entscheidung über einen Widerspruch sind, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, bis zu 75 vom Hundert des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages zu erheben, höchstens jedoch € 25.000,00. Im Übrigen gilt:

1.  Wird mit der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung abgelehnt oder gefordert, beträgt die Gebühr 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages.

2.  War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr bis zu € 2.500,00 zu erheben; Nr. 1 bleibt unberührt.

3.  In den Fällen des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens € 25,00.

4. Ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, ist eine Gebühr nur zu erheben, wenn er wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wird.

5. Bei einem allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 20 vom Hundert des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber € 12,50.

(3) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, sind bis zu 75 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. War für die Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs eine Gebühr nicht vorgesehen oder war die Amtshandlung gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu € 1.500,00 zu erheben. In den Fällen des Satz 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens € 12,50.

(4) Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, sind bis zu 50 vom Hundert des im Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes zu erheben. Im Übrigen gilt:

1.  In den Fällen des Absatz 2 Nr. 1 beträgt die Gebühr 2,5 vom Hundert des angefochtenen Betrages.

2.  In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 ist eine Gebühr bis zu € 1.250,00 zu erheben; Absatz 2 Nr. 4 gilt entsprechend.

3.  In den Fällen des Satz 1 und der Nr. 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens € 12,50.

4. Richtete sich der Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung, sind € 12,50 zu erheben.

5. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.

6. Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs werden jedoch höchstens € 12.500,00 erhoben.

(5) Kosten für das Widerspruchsverfahren werden nicht erhoben, wenn

1. der Rechtsweg zu anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten gegeben ist,

2. der widerspruchsführenden Person im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre und die Person diesen Sachverhalt gegenüber der Behörde (§ 70 der Verwaltungsgerichtsordnung) innerhalb der für die Erhebung des Widerspruchs geltenden Frist glaubhaft gemacht hat.

 § 7

 Auslagen

 (1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 entstehen, werden als Auslagen erhoben. Auslagen sind:

1.  Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer,

2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,

3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,

4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,

5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,

6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.

7. Kostenersatz für Vordrucke

(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden im Kostenverzeichnis bestimmt.

(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die Stadt aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.

(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Sind die in § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Körperschaften von der Zahlung von Gebühren befreit, sind Auslagen bis zu € 25,00 nicht zu erheben.

(6) Bei Kleinbeträgen bis zu € 5,00 kann von einer Erhebung abgesehen werden.

§ 8

Kostengläubiger

Kostengläubiger ist die Stadt Bad Soden am Taunus.

§ 9

Kostenschuldner

(1)  Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 10

Entstehen der Kostenschuld

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 § 11

Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 12

Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1. die kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie

5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(2)  Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

§ 13

Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.


§ 14

Billigkeitsregelungen

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

§ 15

Stundung, Niederschlagung und Erlass

 Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der AO in der jeweils geltenden Fassung.


§ 16

Festsetzungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Festsetzung der Kosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kostenschuld gem. § 12 Absatz 1 entstanden ist.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 169 ff AO).


 § 17

Zahlungsverjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch gemäß § 11 fällig geworden ist.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung entsprechende Anwendung (§§ 228 ff AO).


§ 18

Erneute Anfechtung der Kostenentscheidung

Wird die Entscheidung über einen Widerspruch nach § 6 Absatz 2 Nr. 5 bezüglich der Kosten erneut angefochten, so ist dieses Widerspruchsverfahren kostenfrei.

 

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten und Sondernutzungsgebühren –Verwaltungskostensatzung – vom 25.06.2008 außer Kraft.


Ausgefertigt:

Bad Soden am Taunus, 01.02.2019

 

Der Magistrat der Stadt
Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 08.02.2019


Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Soden am Taunus

I. Allgemeine Verwaltungskosten

1. gebührenfestsetzungen

1.1 Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines

Bußgeldverfahrens, je Frachtpostsendung € 10,00

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

1.2  Beglaubigung von Unterschriften € 6,00

1.3  Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, welche die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde € 3,00

1.4      Beglaubigungen in anderen Fällen:

Urkunden bis zu zehn Seiten, je Urkunde € 6,00

Jede weitere Seite  € 0,50

1.5 Für Amtshandlungen, welche mit einem geringen administrativen Aufwand verbunden sind, wird eine Verwaltungskostenpauschale von € 20,00 erhoben.

1.6 Für Amtshandlungen, die mit einem höheren Aufwand verbunden sind, sind die Per-sonalkosten in der Regel in den Gebühren nach II: bis IV. eingerechnet.

In besonderen Fällen erfolgt die Erhebung der Personalkosten nach tatsächlichem Aufwand. Diese Personalkosten werden je angefangene ¼ Stunde wie folgt erhoben:

Beschäftigte der Entgeltgruppen 4 bis 8 und vergleichbare Beamte € 18,25

Beschäftigte der Entgeltgruppen 9a bis 11 und vergleichbare Beamte € 23,00

Beschäftigte der Entgeltgruppen 12 bis 15 und vergleichbare Beamte € 24,25

1.7 Die von externen Hausmeistern erbrachten Dienstleistungen werden je angefangene ¼ Stunde mit pauschal € 15,75 abgerechnet.

2. Auslagen

2.1 Anfertigen von Kopien je Seite:

bis DIN A-4 €  0,50

DIN A-3 € 1,00

2.2  Anfertigen von Großkopien je Seite:

bis DIN A-1 € 10,00

größer als DIN A-1  € 15,00

2.3 Die Kosten für die Personenkraftwagen sind in den Gebühren nach

II. bis IV. grundsätzlich mit eingerechnet.

Darüber hinaus werden je Kilometer abgerechnet: € 0,60

Die Benutzung von Spezialfahrzeugen wird ebenfalls je Kilometer abgerechnet. Der Kilometerpreis ermittelt sich nach den jährlichen Gesamtkosten/nach der jährlichen Kilometerleistung des Fahrzeuges.Der Einsatz von Baufahrzeugen wird nach dem Aufkommen der Betriebsstunden in Rechnung gestellt.


II. Besondere Verwaltungskosten

1. Einwohnermeldewesen

1.1 Grundpreis für den Einsatz der Datenverarbeitungsanlage € 200,00

1.2 Pro angefangene 1000 Datensätze € 20,00

1.3 Insgesamt jedoch nicht über € 550,00


2. Bau- und Grundstückswesen

2.1 Liegenschaftsbescheinigungen bzw. -genehmigungen € 75,00

2.2      Bearbeitungsgebühr für Grenzregelungsverfahren € 250,00

2.3      Löschungsbewilligung € 75,00

2.4      Bearbeitung eines Antrages (Baumfäll- oder isolierter Befreiungs-/Ausnahme-/Abweichungsantrag)  € 138,00

2.5      Bearbeiten einer formlosen Bauvoranfrage € 138,00

2.6      Bearbeitungsgebühr für die Erstellung von Gebührenbescheiden bei Grenzwertüberschreitungen der festgelegten Einleitegrenzwerte  € 207,00

2.7      Bearbeitungsgebühr für die Erteilung von Aufbruchgenehmigungen im öffentlichen Verkehrsraum € 171,00

2.8      Bearbeitungsgebühr für die Erteilung von Trassengenehmigungen im öffentlichen Verkehrsraum € 140,00

2.9      Weitere Gebühren in Bau- und Grundstücksangelegenheiten (z. B. Versenden von ge-scannten Dokumenten) werden nach dem Zeitaufwand erhoben. Der Zeitaufwand wird im Viertelstundentakt abgerechnet.


3. Personenstandswesen

3.1 Für Eheschließungen außerhalb der Räume des Standesamtes wird eine Gebühr von € 300,00 erhoben.


4. Weitergabe von Kosten und Festsetzungen von Gebühren bei besonderen Anlässen (z. B. Veranstaltungen)

4.1 Strom, Wasser nach Verbrauch

4.2 Müllcontainer (1,1 m³) pro angefangener Kalenderwoche € 51,46

4.3 Mülltonne (240 l) pro angefangener Kalenderwoche € 9,23


III. Verwaltungskosten für den Bereich Ordnungswesen

1. Festsetzung einer Veranstaltung

1.1 Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO (Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezial- oder Jahrmarkt):  Nach Zeitaufwand mindestens € 143,00

1.2  Änderung und Aufhebung einer Festsetzung: Nach Zeitaufwand mindestens € 30,50


2. Straßenrechtliche Genehmigungen

2.1 verkehrsrechtliche Anordnungen          

2.1.1 verkehrsrechtliche Anordnungen

Für die 1. Woche € 30,00

Pro angefangene weitere Woche € 15,00

2.1.2 Ortstermin (Organisation, Anfahrt, Abfahrt, Besprechung/Prüfung vor Ort) nach Zeitaufwand

2.1.3 Beschilderungsplan DIN A4 eine Seite erstellen € 150,00

2.1.4 Änderung Beschilderungsplan € 20,00

2.1.5 für alle verkehrsrechtlichen Anordnungen von städtischen Maßnahmen gebührenfrei


2.2.  Ausnahmegenehmigung Container

Für die 1. Woche € 30,00

Pro angefangene weitere Woche € 15,00

Jahrespauschale € 767,00


2.3 Ausnahmegenehmigung, sonstige

Pro Tag 5,00 € mindestens € 30,00


2.4 Umzüge - Halteverbote, Ausnahmen von Halteverboten

Pro Tag € 25,00


3. Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Flächen

3.1Bearbeitungsgebühr zur Erstellung der Sondernutzungserlaubnis (§ 16 HStrG)

3.1.1  Allgemein € 50,00

3.1.2  Jahresgenehmigung Container € 375,00


3.2 Weiterhin werden folgende Sondernutzungsgebühren erhoben:

3.2.1  Baustelleneinrichtungen und Container

3.2.1.1 Baustelleneinrichtungen und Container je qm bis 3 Monate pro Tag € 0,10

ab 4 Monate bis 6 Monate pro Tag € 0,20

ab 7 Monate bis 9 Monate pro Tag € 0,30

ab 10 Monate bis 12 Monate pro Tag € 0,40

ab 13. Monat pro Tag € 0,50

3.2.1.2 Container Jahrespauschale je Container € 365,00

3.2.2  Freiflächenbewirtschaftung pro qm und angefangenem Monat € 2,50

3.2.3  Bewegliche Werbestände vor Geschäftslokalen pro Stück pro Jahr € 35,00

3.2.4  Warenauslagen pro qm und angefangenem Monat € 2,50

3.2.5  Plakate

3.2.5.1 Plakate für kommerzielle Zwecke pro Plakat und angefangene Woche € 2,50

3.2.5.2 Plakate für nicht kommerzielle Zwecke gebührenfrei

3.2.6   Banner

3.2.6.1 Banner für kommerzielle Zwecke         

 pro Banner pro angefangene Woche € 30,00

3.2.6.2 Banner für nicht kommerzielle Zwecke gebührenfrei

3.2.7  Bewegliche Verkaufsgegenstände

pro ½ Tag € 15,00

pro Tag € 30,00

 3.2.8  Werbeaktionen

kommerzielle Werbe- und Infostände pro Tag € 30,00

nicht kommerzielle Werbe- und Infostände  gebührenfrei                     

3.2.9  Verteilen von Werbematerial  e Verteiler pro Tag € 15,00

für nicht kommerzielle Zwecke gebührenfrei

3.2.10 Werbeanhänger, Werbefahrzeuge pro Tag € 30,00

für nicht kommerzielle Zwecke gebührenfrei

3.2.11 Postablagekästen pro Jahr € 50,00

3.2.12 Briefkästen gebührenfrei

Ortsansässige Vereine und ortsansässige Parteien sind bei Ortsstraßen für die Ankündigung von Veranstaltungen bis zu vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin von den Sondernutzungsgebühren gemäß Ziffer 3.1, 3.2.5 und 3.2.6 befreit. Gleiches gilt für Nachbarschaftsfeste bei einer Nutzung von maximal 24 Stunden.

Die unter Ziffer 3 aufgeführten Beträge werden für politische Wahlwerbung nicht erhoben.


4. Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG

           

4.1 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 3 HGastG)

4.1.1 der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bei einem Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank € 51,00

4.1.2 Ausstellen einer amtlichen Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung € 10,00

4.2 Untersagung der gastgewerblichen Tätigkeit   nach Zeitaufwand

4.3 Entgegennahme der Anzeige bei vorübergehendem Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 6 Satz 1 HGastG) € 30,00


5. Halten von gefährlichen Hunden gemäß der HundeVO

5.1 Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 HundeVO € 250,00

5.2  Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 HundeVO € 110,00

5.3 Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken nach §11 Abs. 2 HundeVO € 165,00

5.4 Untersagung nach § 1 Abs. 4 oder Anordnung nach § 9 Abs. 3  € 165,00


6. Taxen und Mietwagen

6.1 Ortskundeprüfung, § 48 FeV € 50,00

6.2 Ergänzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG € 25,00

6.3 Genehmigung für die Ausführung von Verkehr mit Mietwagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG pro Genehmigungsurkunde € 150,00

6.4 Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i.V.m § 47 PBefG pro Genehmigungsurkunde € 250,00


7. Ladenöffnung

Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 HLÖG nach Zeitaufwand höchstens €   250,00


8. Feiertagsgesetz

Befreiung für den vollautomatischen Betrieb von mit Tankstellen verbundenen Autowaschanlagen nach § 14 Abs. 2 HFeiertagsG  € 1.100,00

 

IV. Verwaltungskosten für den Bereich Gewerbewesen

1. Gewerberechtliche Amtshandlungen auf Grund der Gewerbeordnung (GewO):

1.1 Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit die Anfrage aus dem Gewerberegister oder Nachschlagewerken beantwortet werden kann - je Person € 20,00

1.2  Auskunft aus dem Gewerberegister, soweit für die Beantwortung der Anfrage Nachfragen oder Ermittlungen notwendig sind € 30,50


2. Gewerberechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bestätigungen, Zulassungen usw.

2.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (§ 33 c Abs. 1 GewO) €  600,00

2.2 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33 c Abs. 3 GewO) € 75,00

2.3 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i Abs. 1 GewO) € 3.400,00


2.4      Ausstellung einer Reisegewerbekarte

2.5.1 für natürliche Personen € 306,00

2.5.2 für juristische Personen € 357,00

2.5.3 Ausstellen einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte  € 30,50

2.5.4 Eintragen von Nachträgen (z.B. Ergänzen der Handelsgegenstände)  € 60,00

 

 2.5 Pfandleihgewerbe

Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) € 1.400,00