Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Soden am Taunus

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat folgende Satzung zur 2. Verlängerung der Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden, beschlossen:

Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über die 2. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 01.07.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Verlängerung der Geltungsdauer

Zur Sicherung der Bauleitplanung wird gemäß § 17 Absatz 2 BauGB die Satzung der Stadt Bad Soden am Taunus über eine Veränderungssperre nach den §§ 14, 16 und 17 BauGB (BauGB) für den Geltungsbereich des zur erneuten Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung der Stadt Bad Soden am Taunus, Ortsteil Bad Soden vom 08.11.2017, bekannt gemacht am 17.11.2017 auf der Homepage der Stadt Bad Soden am Taunus mit entsprechender Hinweisbekanntmachung am 17.11.2017 in Bad Soden Kompakt, um ein weiteres Jahr verlängert (2. Verlängerung).

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 „Sperberstraße – Falkenstraße“, zugleich Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Kelkheimer Straße“ Teil II, 2. Änderung, identisch und erstreckt sich über die westlichen Teile der Kelkheimer Straße, der Sperberstraße und der Falkenstraße bis zum Amselweg im Süd-Osten. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist auch aus dem nachfolgenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich.


Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22 "Sperberstraße - Falkenstraße" (ohne Maßstab)

§ 3 Inkrafttreten der Satzung und Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)   Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Die Möglichkeiten zur weiteren Verlängerung ihrer Geltungsdauer bzw. zu einer erneuten Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 17 BauGB bleiben unberührt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Bad Soden am Taunus, 16.07.2020

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister


Hinweise:

1.     Gemäß § 215 BauGB wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Soden am Taunus unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

2.     Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen gemäß § 18 Absatz 1 BauGB für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Nach § 44 Absatz 3 Sätze 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB näher bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 18 Absatz 2 BauGB ist zur Entschädigung die Stadt verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 BauGB zum Gegenstand hat, beginnt die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans.

Bad Soden am Taunus, 16.07.2020

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

 

Bereitgestellt am 17.07.2020