Bebauungsplan Nr. 28 "Dachbergstraße" der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden

Zustimmung zu den Abwägungen der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung, Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Durchführung der beschränkten Beteiligung

Hiermit wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 30.06.2021 öffentlich bekannt gemacht:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus beschließt für den Bebauungsplan Nr. 28 "Dachbergstraße" der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden:

1.    die Zustimmung zu den Abwägungen der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB,

2.    den Bebauungsplanentwurf mit textlichen Festsetzungen und Begründung,

3.    die beschränkte Beteiligung nach § 4a (3) BauGB mit den Änderungen.

Es besteht die Möglichkeit, den Entwurf des Bebauungsplanes mit der zugehörigen Begründung in der Zeit von Freitag, 09.07.2021 bis einschließlich Montag, 09.08.2021 während der allgemeinen Dienststunden von montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr in der Abteilung Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, einzusehen. Sollte auf Grund der Corona-Pandemie das Verwaltungsgebäude geschlossen sein, wird gebeten die Einsichtnahme telefonisch unter der Rufnummer +49 6196 208-331 zu vereinbaren oder am Haupteingang der Hauptstraße 45 zu klingeln.

Die Planungsunterlagen zum Bebauungsplanentwurf mit Begründung sind zudem hier auf der Homepage der Stadt Bad Soden am Taunus abrufbar.

Stellungnahmen können ausschließlich zu den Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes während der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch unter abt.61@stadt-bad-soden.de eingereicht oder zur Niederschrift während der Dienststunden vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Geltungsbereich ist nachstehend unmaßstäblich dargestellt:

Bad Soden am Taunus, 01.07.2021

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 02.07.2021