Ehrenordnung der Stadt Bad Soden am Taunus 

Aufgrund der §§ 5 und 28 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
01. April 2005 (GVBl. I 2005, 142 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 06.03.2024 folgende Ehrenordnung beschlossen:

Die folgend aufgeführten Formulierungen in männlicher Form schließen die weibliche mit ein.

§ 1

Ehrenbürgerrecht

(1)       Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Es ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Bad Soden am Taunus zu vergeben hat.

(2)       Die Verleihung erfolgt in feierlicher Form unter Überreichung eines Ehrenbürgerbriefes.

§ 2

Ehrenbezeichnung

(1) Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Bürgern, die mindestens 20 Jahre Stadtverordnete, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte waren und dieses Amt ohne Tadel ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(2) Die Ehrenbezeichnung wird in der Regel durch Voranstellen des Wortes „Ehren-“ an das bedeutendste oder am längsten ausgeübte Amt gebildet.

(3) Die Verleihung erfolgt nach dem Ausscheiden aus dem Amt in feierlicher Form unter Überreichung einer Urkunde. Sollte eine in Absatz 1 genannte Person während der Amtszeit versterben, gelten die Regelungen des § 2 entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der nach Abs. 1 erforderlichen Zeit werden Tätigkeiten als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamter der ehemals selbständigen Gemeinden Bad Soden am Taunus, Neuenhain und Altenhain hinzugerechnet.

(5) Bei Vorliegen besonderer Verdienste können Ehrenbezeichnungen auch an Bürger verliehen werden, die als Stadtverordnete oder Ehrenbeamte längere Zeit tätig waren, aber nicht die Regelmindestzeit von 20 Jahren erreicht haben. 

(6)       Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten nach Abstimmung mit den Hinterbliebenen am jeweiligen Grabmal bzw. an der jeweiligen Urnenkammer eine Bronze-Plakette, deren Inschrift den Ehrentitel benennt sowie das Bad Sodener Stadtwappen zeigt.

§ 3

Ehrenspange, Ehrenring

(1)   Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Bürgern, die mindestens 12 Jahre in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus mitgewirkt haben, eine Ehrenspange verleihen. Die Verleihung der Ehrenspange kann auch an Ehrenbeamte erfolgen, wenn diese einschließlich einer früheren Tätigkeit in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus 12 Jahre ein Amt in den städtischen Körperschaften ausgeübt haben. Bürger, die mindestens 12 Jahre im Ausländerbeirat der Stadt Bad Soden am Taunus, als sachkundige Einwohnerin oder Einwohner in der Baukommission der Stadt Bad Soden am Taunus oder als wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Person in der Betriebskommission der Stadtwerke Bad Soden am Taunus mitgewirkt haben, können eine Anerkennungsurkunde als offizielle Wertschätzung erhalten.

(2)       Die Stadt Bad Soden am Taunus kann Bürgern, die 12 Jahre ehrenamtlich dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus angehört haben, den Ehrenring verleihen.

(3)       Bei der Berechnung der nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Zeit werden Tätigkeiten als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamter der ehemals selbständigen Gemeinden Bad Soden am Taunus, Neuenhain und Altenhain hinzugerechnet.

§ 4

Ehrenmedaille

(1)       Die Stadt Bad Soden am Taunus stiftet eine Ehrenmedaille.

(2)       Sie kann Bürgern oder Vereinigungen verliehen werden, die sich um die Stadt Bad Soden am Taunus besonders verdient gemacht haben, z.B. auf politischem, künstlerischem, kulturellem, sportlichem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet, des Umwelt- und Naturschutzes.

(3)       Die Verleihung erfolgt in feierlicher Form unter Überreichung einer Urkunde, in der das Wirken des Ausgezeichneten in knapper Form dargestellt ist.

(4)       Mit der Auszeichnung wird eine Ehrennadel mit dem stilisierten Wappen der Stadt Bad Soden am Taunus überreicht.

§ 5

Sportplakette

(1)       Die Stadt Bad Soden am Taunus stiftet für besondere sportliche Leistungen eine Sportplakette. Die Sportplakette kann auch Bürgern verliehen werden, die sich um den Sport verdient gemacht haben.

(2)   Die Sportplakette wird im Einzel- und Mannschaftswettbewerb für hervorragende sportliche Leistungen verliehen, die in besonderem Maße geeignet sind, zum Ansehen der Stadt Bad Soden am Taunus beizutragen.

(3)       Die Sportplakette wird an einen Sportler, eine Gruppe oder allen Mitgliedern einer Mannschaft nur einmal verliehen.

(4)       Die Sportplakette wird unter Überreichung einer Urkunde, in der die besondere sportliche Leistung dargestellt ist, verliehen.

(5)       Mit der Auszeichnung wird eine Ehrennadel mit dem stilisierten Wappen der Stadt Bad Soden am Taunus überreicht.

§ 5a

Jugendsportmedaille

(1) Die Stadt Bad Soden am Taunus stiftet für besondere Leistungen von jugendlichen Sportlern eine Jugendsportmedaille.


(2) Die Jugendsportmedaille wird an Jugendliche unter 18 Jahren für hervorragende sportliche Leistungen im Einzel- und Mannschaftswettbewerb verliehen, die in besonderem Maße geeignet sind, zum Ansehen der Stadt Bad Soden am Taunus  beizutragen.


(3) Die Jugendsportmedaille wird an einen Sportler, eine Gruppe oder allen Mitgliedern nur einmal verliehen.


(4) Die Jugendsportmedaille wird unter Überreichung einer Urkunde, in der die besondere sportliche Leistung dargestellt ist, verliehen.

(5) Mit der Auszeichnung wird eine Ehrennadel mit dem stilisierten Wappen der Stadt Bad Soden am Taunus überreicht. 

§6 

Alters- und Ehejubiläen

Alters- und Ehejubilare erhalten in sinngemäßer Anwendung der Landesrichtlinien eine Glückwunschurkunde und ein Ehrengeschenk der Stadt Bad Soden am Taunus.

§ 7

Vereinsjubiläen

Örtliche Vereine erhalten nach mindestens 25-jährigem Bestehen bei besonderen Jubiläen eine Glückwunschurkunde und ein Ehrengeschenk der Stadt Bad Soden am Taunus nach näherer Bestimmung durch den Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus.

§ 8

Entziehung der Ehrung

Die Stadt Bad Soden am Taunus kann die Ehrungen gemäß §§ 1 und 2 wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 9

Verfahren

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus entscheidet über die Ehrungen gemäß §§ 1 - 3, im Übrigen entscheidet der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Ehrenordnung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 24.08.2018 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Bad Soden am Taunus, 07.03.2024

 

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus


Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 13.03.2024