Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der                            Stadt Bad Soden am Taunus 

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) sowie des § 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) in der Fassung vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) und der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI. S 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus am 13.12.2023 folgende Sat-zung beschlossen:

§ 1

Gebühren, Gebührenpflichtige

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 

(2) Gebührenpflichtig ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen oder wer sich der Stadt gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat.

§ 2

Bestattungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt für die Bestattung 

a) einer über 5 Jahre alten Person in einem Kauf- oder Reihengrab 1.820,00 €

b) in einem Urnenkauf-, Urnenreihengrab    690,00 €

c) in einer Urnenkammer bzw. Urnenkaufkammer    205,00 €

d) in einem Urnengrab auf dem anonymen Grabfeld    690,00 €

e) in einer Baumgrabstätte    690,00 €

f)  Bei Beisetzungen gemäß § 18 Abs. 2 FBG erfolgt die Abrechnung nach individuellem Aufwand auf der Ermittlungsbasis vorgenannter Gebühren.

Auf Antrag ist bei Erdbestattungen [Buchstaben a), b)] Handverfüllung des Grabes möglich. Die Bestattungsgebühr wird dann nach Aufwand auf der Ermittlungsgrundlage der vorgenannten Gebühren errechnet. 

§ 3

Bestattung von Leibesfrüchten

Die Bestattung von standesamtlich nicht meldepflichtigen Leibesfrüchten, die in fester Umhül-lung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme der Friedhofsverwaltung zugeführt werden, erfolgt kostenlos.

§ 4

Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung)

(1) Werden auf Antrag eine Leiche oder Leichenreste ausgegraben und in ein anderes Grab auf dem gleichen Friedhof bestattet (Umbettung), so werden folgende Gebühren erho-ben:

a)  für die Leiche einer Person über  5 Jahren 1.775,00 €

b)  für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 1.000,00 €

c)  für eine Urne    690,00 €

d)  für die Leiche einer Person über 5 Jahre in einem vorhandenen Tiefgrab 2.350,00 €

(2) Diese Gebühren werden auch im Falle des § 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung erhoben. 

(3) Bei Ausgrabungen von Leichen, Leichenresten und Urnen zur Beisetzung an einem aus-wärtigen Bestattungsort oder zur nachträglichen Einäscherung werden die in Abs. 1 festgelegten Gebühren um 20 % ermäßigt. 

(4) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen, die bereits bestattet waren, werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Wiederbestattung der Leiche einer Person über 5 Jahre 1.755,00 €

b) für die Wiederbestattung eines Leichnams in ein vorhandes Tiefgrab 1.750,00 €

c) für die Wiederbestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren    500,00 €

d) für die Wiederbestattung einer Urne    690,00 €

(5) Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge zur Leichenbeförderung oder dem Aschenversand sowie die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen sind von den Antragstellern zu stellen bzw. auszuführen.

§ 5

Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Gräbern und Urnenkammern

(1)  Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Gräbern und Urnenkammern wer-den wie folgt festgesetzt: 

a) für Reihengräber je Grabstätte (Nutzungsrecht für Erwachsene 20 Jahre) 1.840,00 €

b) für Kinder unter 5 Jahren 20 Jahre 1.000,00 €

c) für Reihenurnengräber je Grabstätte (Nutzungsrecht für Erwachsene 20 Jahre)    1.400,00 €

d) für Anonyme Urnenrasengräber       990,00 €

e) für Urnenkammern (Nutzungsrecht 20 Jahre)    1.280,00 €

f) Einzelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)    3.100,00 €

g) Doppelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)    6.200,00 €

h) Kaufurnengräber je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)    2.020,00 €

i) Urnenkaufkammern für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre)    1.850,00 €

j) Baumgrabstätten für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre)    2.300,00 €


(2) Bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und Urnenkammern kann die Nutzungszeit nicht verlängert werden. Wenn die Ruhefrist der letztbelegten Grabstätte einer Grabreihe abge-laufen ist, wird diese Reihe komplett abgeräumt. Werden nun für einzelne Gräber Anträge auf vorzeitige Grababräumung gestellt bzw. Sarg- / Urnenausgrabungen vorgenommen, ebnet die Friedhofsverwaltung die jeweilige Grabstätten ein und hält sie durch Einsaat und regelmäßige Pflege in einem ordnungsgemäßen Zustand bis die vorgenannte Abräumung erfolgt. Eine Zwischenbelegung der leerstehenden Flächen ist nicht möglich. Insofern be-steht hier auch kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung von Nutzungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe.


(3) Für den Nacherwerb des Nutzungsrechtes an Kaufgräbern bzw. Urnenkaufkammern wird für jedes Jahr der Verlängerung ein Betrag in Höhe von 1/30 der Gebühr aus den jeweils zutreffenden Sparten des Abs. 1 f) bis j) sowie § 7 (3), d) bis f) ohne Einbezug der Gebüh-ren für künftige Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw.  erhoben. 

a) Einzelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)       121,83 €

b) Doppelkaufgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)       243,66 €

c) Urnenkaufgräber je Grabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)         78,00 €

d) Urnenkaufkammern für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre)         72,20 €

e) Baumgrabstätten für bis zu 2 Urnen (Nutzungszeit 30 Jahre)         76,66 €

f) Baumgrabstätten, die vor dem 01.06.2019 erworben wurden       155,32 €

§ 6

Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1) Für die in § 2 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:

a) Herstellung des Grabes (einschließlich Bodenaufbereitung)

b) Überführung der Leiche zum Grab durch mind. vier Träger

c) Einsenken des Sarges oder der Urne

d) Einstellen der Urne in die Urnenkammer

e) Schließen des Grabes

f) Schließen der Urnenkammer und Aushändigung einer Frontplatte zur endgültigen Aus-gestaltung sowie anschließender Endmontage der ausgestalteten Frontplatte

g) Hügeln des Grabes


(2) Für die in § 4 Abs. 1 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:

a) Ausgraben der Leiche oder Urne bzw. Öffnen der Urnenkammer

b) Überführung der Leiche oder Urne zur neuen Beisetzungsstätte

c) Einsenken des Sarges oder der Urne

d) Schließen des Grabes bzw. der Urnenkammer

e) Hügeln des Grabes


(3) Für die in § 4 Abs. 3 genannten Gebühren werden folgende Leistungen ausgeführt: 

a) Ausgraben der Leiche oder Urne bzw. Öffnen der Urnenkammer

b) Überführung der Leiche oder Urne von seitheriger Beisetzungsstätte zur Kühlzelle


(4) Für die in § 4 Abs. 4 genannten Gebühren werden folgende Leistungen ausgeführt:

a) Herstellen des neuen Grabes

b) Einsenken des Sarges oder der Urne

c) Schließen des Grabes bzw. der Urnenkammer 

d) Hügeln des Grabes


§ 7

Gebühren für sonstige Leistungen

(1) Sofern nicht bereits Gebühren nach den §§ 2 – 5 in Verbindung mit § 6 zu erheben sind, werden folgende Gebühren erhoben:

 a)  für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag 50,00 €

 b)  für die Benutzung der Trauerhalle  300,00 €

 c)  für die Benutzung eines Unfallsarges 150,00 €

 d)  für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabsteines/Urnenkammerbeschriftung 45,00 €

 e)  für die Erlaubnis einer Grabeinfassung 45,00 €

 f)   für Hilfeleistung beim Einsargen pro Arbeitskraft  35,00 €

 g)  für die Ausstellung der Urkunde über ein Nutzungsrecht an einem Kaufgrab 15,00 €


(2) für Grabstätten, die zwischen März 1996 und dem 19.03.2014 angelegt wurden, werden im Falle einer Nutzungsverlängerung oder Grababräumung, unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung, für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw. folgende Gebühren erhoben:

a)   bei Reihen- und Kaufgräbern        420,00 €

b)   bei Doppelkaufgräbern        840,00 €

      (jede weitere Grabstelle)        640,00 €

c) bei Kindergrabstätten (Kind unter 5 Jahren)        100,00 €

d) Urnengrabstätten        100,00 €


(3) Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Wasser, Abraumbeseiti-gung u.Ä.) wird je Grabstätte eine einmalige Gebühr erhoben. Sie beträgt:

a) bei Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre        370,00 €

b) für Personen unter 5 Jahren          65,00 €

c) bei Urnenreihengrabstätten und Urnenkammern        215,00 €

d) bei Einzelkaufgrabstätten        555,00 €

e) bei Doppelkaufgrabstätten     1.105,00 €

f) bei Urnenkaufgrabstätten und Urnenkaufkammern        320,00 €

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Gebühren entsprechend den Verlänge-rungszeiten des § 5 Abs. 3 zu erheben. 


§ 8

Verlegung von Bodenplatten um die Grabstätten

(1) Nach § 34 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden um die Grabstätten von der Friedhofsver-waltung Bodenplatten verlegt. Dafür sind folgende Entschädigungen zu zahlen (ab 01.01.2025 zuzüglich Umsatzsteuer):

a) Reihengrabstätten        395,00 €

b) Kindergrabstätten        370,00 €

c) Einzelkaufgrabstätten        395,00 €

d) Doppelkaufgrabstätten        425,00 €

e) Dreierkaufgrabstätten        460,00 €

f) Urnenreihengrabstätten oder Urnenkaufgrabstätten        370,00 €


(2) Die Entschädigungen sind mit den Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Gräbern zu zahlen. 

(3) Führt die Friedhofsverwaltung eine Entnahme sowie eine zusätzliche Verlegung der Gehwegplatten aus, sind folgende Entschädigungen zu zahlen:

a) Einzelkaufgrabstätten        245,00 €

b) Doppelkaufgrabstätten        365,00 €

c) Dreierkaufgrabstätten        485,00 €

d) Urnenkaufgrabstätten        125,00 €


§ 9

Fälligkeit

(1) Soweit diese Gebührenordnung keine andere Regelung trifft, werden die Gebühren und Entgelte bei Aufforderung zur Zahlung sofort fällig.

(2) Die Gebühren und Entgelte können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 


§ 10

Gebührenermäßigung

(1) Die Bestattungsgebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 kann auf Antrag aus sozialen Gründen er-mäßigt werden. 

(2) Keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr hat, wer Nutzungsrechte an einem 

Kauf- oder Urnenkaufgrab erwirbt. 


§ 11

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Vollendung der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Soden am Taunus in der Fassung vom 03.02.2022 außer Kraft. 


Bad Soden am Taunus, 27.12.2023

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister 


bereitgestellt am 17.01.2024