4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden

Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 10.06.2026 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Bad Soden in der Fassung vom 23.04.2026 einschließlich der textlichen Festsetzungen, Begründung, verkehrlichen Stellungnahme, Schallimmissionsprognose und Auswirkungsanalyse als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“ besitzt eine Größe von 10.772 m² (~ 1,07 ha) und liegt im Stadtteil Bad Soden der Stadt Bad Soden am Taunus. Er liegt in der Flur 10 der Gemarkung Bad Soden am Taunus und umfasst die Flurstücke 492, 493/2, 493/3, 494/2 und 494/3.

Innerhalb des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplans Nr. 1.1 „Südlich der Hasselstraße“ kommt es aufgrund des geplanten Abrisses des ansässigen Autohauses zu baulichen Veränderungen. Die durch den Abriss freiwerdende Fläche soll für die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelvollsortimenters mit Bäckerei genutzt werden. Geplant ist hierbei eine Ergänzung des bestehenden Marktes durch einen separaten Getränkemarkt. Für die Realisierung des Vorhabens ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“ erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient und die maximale Grundfläche innerhalb des Plangebietes aufgrund der Größe des Geltungsbereiches von 10.772 m² weniger als 20.000 m² beträgt. Im beschleunigten Verfahren wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB war nicht anzuwenden.

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften sowie wasserwirtschaftlichen Festsetzungen treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“

(kein Maßstab)

 

 

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Südlich der Hasselstraße“ einschließlich der Begründung, verkehrlichen Stellungnahme, Schallimmissionsprognose und Auswirkungsanalyse wird vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, während der allgemeinen Dienststunden von

montags bis donnerstags      08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie

freitags                                   08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

 

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen stehen auf der Homepage der Stadt Bad Soden am Taunus www.bad-soden.de unter „Stadt“ à „Stadtplanung&Verkehr“ à „Stadtplanung“ à „Bebauungspläne“ (https://www.bad-soden.de/stadt/stadtplanung-verkehr/stadtplanung/bebauungsplaene) und über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) zur Einsichtnahme bereit.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs


gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bad Soden am Taunus, 15.06.2026

Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus

 

Dr. Frank Blasch
Bürgermeister

bereitgestellt am 24.06.2026