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Bebauungsplan Nr. 3 A "Unterhalb der Fuchshohl" der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Neuenhain
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden am Taunus hat in ihrer Sitzung am 10.06.2026 den Bebauungsplan Nr. 3 A „Unterhalb der Fuchshohl“ der Stadt Bad Soden am Taunus, Stadtteil Neuenhain in der Fassung vom 22.04.2026 einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 A „Unterhalb der Fuchshohl“ besitzt eine Größe von 3.739 m² (0,37 ha) und liegt im Stadtteil Neuenhain der Stadt Bad Soden am Taunus. Er umfasst die Flurstücke 29/1, 31/1 und 31/2 in der Flur 15, die Flurstücke 1323/3, 1324/1 und 1324/9 in der Flur 16 sowie das Flurstück 4357/6 (teilweise) in der Flur 37 der Gemarkung Neuenhain.
Der bestehende Bebauungsplan Nr. 3 „Unterhalb der Fuchshohl“ erlangte seine Rechtskraft 1987 mit Ausnahme einiger Flurstücke in zweiter Reihe. Schon damals hat er in diesem Bereich Bebauungsmöglichkeiten vorgesehen, welche allerdings vom Regierungspräsidium nicht genehmigt wurden. Mehr als 35 Jahre später haben sich die allgemeinen Anforderungen an nachhaltige Stadtplanung verändert. Ziel des neuen Bebauungsplanes Nr. 3 A „Unterhalb der Fuchshohl“ ist es, das Planungsrecht für eine Bebauung in zweiter Reihe zu schaffen, um den wachsenden Bedarf an Wohnraum zu decken. Eine rückwärtige Bebauung an dieser Stelle ist erneut als städtebaulich verträglich einzuschätzen und soll sich an den bestehenden Strukturen orientieren.
Das Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 13 a BauGB durchgeführt worden. Der Bebauungsplan erfüllt als Plan der Innenentwicklung alle in § 13 a BauGB genannten Kriterien für das beschleunigte Verfahren: Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit einer Grundfläche von 20.000 qm und mehr i. S. d. § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) begründet. Weiterhin dient der Bebauungsplan nicht der Regelung der Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitspflichtigen Projektes gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter werden durch den hier vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wurde deshalb das beschleunigte Verfahren gewählt und gemäß § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung im Sinne des § 10 (4) BauGB abgesehen.
Der Bebauungsplan Nr. 3 A „Unterhalb der Fuchshohl“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften sowie wasserwirtschaftlichen Festsetzungen treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 A „Unterhalb der Fuchshohl“ (kein Maßstab)

Der Bebauungsplan Nr. 3 A „Unter der Fuchshohl“ einschließlich der Begründung wird vom heutigen Tage an in der Abteilung Stadtentwicklung und Mobilität der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, 2. Stock, während der allgemeinen Dienststunden von
montags bis donnerstags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie
freitags 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ergänzend in das Internet eingestellt. Die Unterlagen stehen auf der Homepage der Stadt Bad Soden am Taunus www.bad-soden.de unter „Stadt“ à „Stadtplanung&Verkehr“ à „Stadtplanung“ à „Bebauungspläne“ (https://www.bad-soden.de/stadt/stadtplanung-verkehr/stadtplanung/bebauungsplaene) und über das zentrale Internetportal der Bauleitplanung in Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) zur Einsichtnahme bereit.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus, Verwaltungsgebäude Neuenhain, Hauptstraße 45, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.
Bad Soden am Taunus, 15.06.2026
Der Magistrat der Stadt Bad Soden am Taunus
Dr. Frank Blasch
Bürgermeister
bereitgestellt am 24.06.2026